Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB
erhält der Anzunehmende durch die Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, so jedenfalls der gesetzliche Grundsatz.
Eine Möglichkeit, den Geburtsnamen nach der Adoption zu behalten, kennt das Gesetz an sich nicht.
Es sieht in § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB
lediglich vor, dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist und die Beteiligten es beantragen.
Dass unter den von Ihnen geschilderten Lebensumständen, die Beibehaltung des Geburtsnamens erwünscht ist und dass auch ein Doppelname im Hinblick auf eine künftige Eheschließung nicht gewollt ist, kann gut nachvollzogen werden.
Dem trägt die Rechtsprechung des Amtsgerichts Leverkusen Rechnung ( Beschl. v. 16. 04. 2009 – 14 XVI 01/09
).
Nach dieser Entscheidung kann ein Familiengericht auf Antrag eine Volljährigenadoption unter Beibehaltung des Geburtsnamens aussprechen. Einzige Voraussetzung sei, dass schwerwiegende Gründe ein Beibehalten des Geburtsnamens des Anzunehmenden erforderlich machen.
Als schwerwiegender Grund kann hier die Beibehaltung der Namensgleichheit mit dem Kind angeführt werden. Es dürfte dem Kindeswohl unstreitig nicht entsprechen, wenn der Sohn seinen Geburtsnamen nicht behalten dürfte.
Der Antrag auf Beibehaltung muss zugleich mit der Adoption ausdrücklich beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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