Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Regelungen zur Namensänderung halten sowohl das Zivilrecht als auch das Öffentliche Recht vor.
Im BGB sind überwiegend Namensänderungen aus Anlass der Eheschließung, Eheaufhebung, neuer Sorgerechtsbegründung, Adoption u.s.w geregelt.
Als einschlägige zivilrechtliche Norm kommt für Sie meines Erachtens nur § 1765 BGB
in Betracht. Dieser besagt, dass das Kind nach Aufhebung der Adoption den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen verliert.
Die Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich aus der Norm, welche ich Ihnen zum besseren Verständnis als Anhang eingefügt habe.
Insofern wäre zivilrechtlich eine Namensänderung überhaupt nur denkbar, wenn die Adoption aufgehoben werden würde.
Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten ist eine Namensänderung in Ausnahmefällen nach dem Namensänderungsgesetz möglich. Gem. § 3 NAÄG bzw. § 11 i.V.m. § 3 NAÄG muss für die Änderung des Familien- oder Vornamens jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Die Namensänderung soll erhebliche Unzulänglichkeiten beseitigen, welche durch das Führen des vorhandenen Namens gegeben sind. Insofern ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn der bestehende Name anstößig oder lächerlich wirkt.
Der bloße Wunsch einen anderen Namen zu führen, weil dieser einem besser gefällt, wird als wichtiger Wunsch nicht akzeptiert.
Insofern wird es entscheidend auf die Gründe Ihres Wunsches nach Namensänderung ankommen. Hier ist die Prüfung im Einzelfall erforderlich, so dass eine pauschale Aussage nicht getroffen werden kann.
Sowohl die Annahme des alten Nachnamens, als auch der Austausch des Zweitnamens oder die Hinzufügung eines Drittnamens stellen eine Namensänderung dar, so dass für jede Variante zu überprüfen wäre, ob ein wichtiger Grund gegeben ist oder nicht.
In der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm#ivz1) sind typische Fallgruppen für einen wichtigen Grund festgehalten (ab Nr. 33). Sie können diese zur Orientierung heranziehen, ob in Ihrem Fall von einem wichtigen Grund ausgegangen werden kann oder nicht.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 1765 BGB
(1) 1Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 3Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) 1Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. 2§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
§ 3 NAÄG
1.Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung
rechtfertigt.
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23. Oktober 2008
|
12:47
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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