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Falsche Ersatzteile

| 10. Januar 2007 22:25 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


23:29

SgDuH,
mein Computerfritze schlug die Erweiterung meines Arbeitsspeicher vor, um meinen Rechner schneller zu machen.
Der Vorschlag war mir sympatisch und deshalb beauftragte ich Ihn mir diesen Arbeitspeicher zu besorgen.
Ein paar Tage später holte ich diesen Speicher im Wert von ca. 200 Euro bei Ihm im Geschäft ab (Barzahlung auf Rechnung) und baute diesen in meinen Computer ein. Leider funktionierte aber mein Rechner mit diesem Speicher nicht da er nicht kompatibel war, was auch der Techniker feststellte als er die Sache vorort am Rechner inspizierte.
Leider weigerte er sich den Speicher zurückzunehmen, da er Ihn angeblich auch nicht umtauschen kann.
Daraufhin schickte ich Ihm den Speicher per Post und mahnte
das Geld an.
Nachdem er auch nicht auf die 2. schriftliche Mahnung reagierte ließ ich Ihm einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen.
Leider lehnte er trotz Mahnbescheid die Rückerstattung ohne Begründung ab.
Was kann ich jetzt noch machen oder rentiert sich das wg. einen Betrag von 200 Euro bzw. wg. fehlenden Erfolgsaussichten gar nicht hier weitere Schritte zu unternehmen ???

10. Januar 2007 | 22:42

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern Ihr "Computerfritze" Ihnen beim Kauf der Speicherriegel nicht versichert hat, daß diese mit Ihrem Mainboard kompatibel sind und also laufen, sehe ich leider schlechte Chancen, Ihren Anspruch durchzusetzen. Denn der Speicher ist offenbar fehlerfrei und lediglich nicht für Ihr Board geeignet. Das wäre aber nur dann ein Mangel, wenn Ihnen die Kompatibilität ausdrücklich zugesichert worden wäre - was Sie beweisen müssten.

Wurde die Frage der Kompatibilität aber gar nicht thematisiert, liegt kein Mangel vor, der Sie zum Rücktritt von dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt hätte. Grundsätzlich ist es nämlich Sache des Käufers sich vor Abschluß des Kaufvertrages zu informieren, ob der beabsichtigte Artikel (hier: RAM-Speicher) überhaupt zu gebrauchen ist. Selbst wenn Sie mit dem Verkäufer zuvor darüber gesprochen haben und er Ihnen möglicherweise gesagt hat "Der müsste eigentlich laufen", werden Sie, sofern kein Zeuge zugegen war, dies nicht beweisen können.

Um weitere Kosten zu sparen empfehle ich Ihnen, die Sache nicht weiter zu verfolgen und den (nutzlosen) Speicher anderweitig, z.B. bei Ebay, zu veräußern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. Januar 2007 | 22:50

Hallo H. Schwartmann,
mußte dem Computerfritzen vor der Bestellung des Speichers die Bord-Nummer meines rechners mitteilen, damit er angeblich einen funktionierenden RAM bestellen kann.
Aber leider hab ich dazu keine Zeugen und es geht auch nicht aus der Rechnung hervor.

Also abschreiben ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Januar 2007 | 23:29

Mein ehrlicher Rat: Ja.

Denn wenn Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen, wird sich der Verkäufer nicht mehr daran erinnern, wie das damals so genau gewesen ist, und Sie werden nicht beweisen können, daß Sie ihm das Mainboard mitgeteilt haben.

Daher: Abschreiben und nicht zu sehr drüber ärgern.

Beste Grüße

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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