Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sofern Ihr "Computerfritze" Ihnen beim Kauf der Speicherriegel nicht versichert hat, daß diese mit Ihrem Mainboard kompatibel sind und also laufen, sehe ich leider schlechte Chancen, Ihren Anspruch durchzusetzen. Denn der Speicher ist offenbar fehlerfrei und lediglich nicht für Ihr Board geeignet. Das wäre aber nur dann ein Mangel, wenn Ihnen die Kompatibilität ausdrücklich zugesichert worden wäre - was Sie beweisen müssten.
Wurde die Frage der Kompatibilität aber gar nicht thematisiert, liegt kein Mangel vor, der Sie zum Rücktritt von dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt hätte. Grundsätzlich ist es nämlich Sache des Käufers sich vor Abschluß des Kaufvertrages zu informieren, ob der beabsichtigte Artikel (hier: RAM-Speicher) überhaupt zu gebrauchen ist. Selbst wenn Sie mit dem Verkäufer zuvor darüber gesprochen haben und er Ihnen möglicherweise gesagt hat "Der müsste eigentlich laufen", werden Sie, sofern kein Zeuge zugegen war, dies nicht beweisen können.
Um weitere Kosten zu sparen empfehle ich Ihnen, die Sache nicht weiter zu verfolgen und den (nutzlosen) Speicher anderweitig, z.B. bei Ebay, zu veräußern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Hallo H. Schwartmann,
mußte dem Computerfritzen vor der Bestellung des Speichers die Bord-Nummer meines rechners mitteilen, damit er angeblich einen funktionierenden RAM bestellen kann.
Aber leider hab ich dazu keine Zeugen und es geht auch nicht aus der Rechnung hervor.
Also abschreiben ?
Mein ehrlicher Rat: Ja.
Denn wenn Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen, wird sich der Verkäufer nicht mehr daran erinnern, wie das damals so genau gewesen ist, und Sie werden nicht beweisen können, daß Sie ihm das Mainboard mitgeteilt haben.
Daher: Abschreiben und nicht zu sehr drüber ärgern.
Beste Grüße
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt