Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zunächst eine Anmerkung zu dem – sehr verständlichen Wunsch – nach einer eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung: Die Gesetze sind für eine Vielzahl von Fällen gemacht und werden durch die Rechtsprechung einzelfallbezogen konkretisiert. U. A. deswegen braucht es auch unseren Berufsstand. Sehen Sie mir also nach, dass ich Ihnen nicht den Paragrafen nennen werde. Das ist schlichtweg nicht möglich:
1. Soweit es um die Übernachtungskosten geht, handelt es sich um Aufwendungsersatz:
Kann der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber übertragene Arbeit nicht ohne auswärtige Übernachtungen ausführen, hat der Arbeitgeber die Übernachtungskosten zu ersetzen (BAG 14.2.1996, LAG Düsseldorf 22.5.1987).
2. An- und Abfahrten zum Betrieb des Arbeitgebers sind keine Arbeitsleistungen und daher auch nicht zu vergüten.
Dagegen sind Fahrten zu einem außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz unter Abzug der gewöhnlichen für die Fahrt zum Betrieb benötigten Zeit, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz unmittelbar von seiner Wohnung aus aufsucht, regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten, soweit keine gegenteilige tarif- oder einzelvertraglichen Regelung besteht (BAG 15.3.1989)
Ihre Fahrten zu außerhalb des Betriebes Ihres Arbeitgebers liegenden Baustellen sind also zu ersetzen. Sie sollten sich den für Ihre Branche einschlägigen Tarifvertrag und v. a. Ihren Arbeitsvertrag ansehe. Hier könnte ein Ausschluss für die Vergütung entsprechender Anfahrten enthalten sein.
Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein und finden die Dienstreisen über die vertragliche Arbeitszeit hinaus statt, beurteilen die Gerichte die Vergütungsfrage danach, was nach den Umständen zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB
). Dabei ist u. a. ausschlaggebend, ob die Reisezeit mit einer zusätzlichen Belastung für den Arbeitnehmer verbunden ist. Dann soll es sich – so die Rechtsprechung – um Arbeitszeit handeln.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
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