Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dienstreisen zu Veranstaltungen, Messen etc. sind dann nicht als Arbeitszeit und Überstunden zu werten, wenn Sie als AN die Fahrtzeit frei gestalten können (Bahnfahrt mit Zeitschriften lesen, Musik hören etc.). Nur wenn Ihr AG Ihnen auch auf der Dienstreisezeit Arbeit zur Erledigung anweist, gilt die Anreisezeit als Arbeitszeit, die auch abzugelten wäre.
Sofern daher keine vertraglichen Sondervereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Verein bestehen, wären die Anreisezeiten zu den Veranstaltungen per Zugfahrt keine Arbeitszeiten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahre 2006 (vgl. BAG im Urteil vom 11. Juli 2006, Az. 9 AZR 519/05
).
Weiter ist das Arbeiten an Samstagen kein Arbeiten an Feiertagen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist der Samstag ein "normaler" Werktag.
Hingegen muss Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend ausgeglichen werden. Dies ergibt sich explizit aus § 11 ArbZG
. Allerdings besteht hier kein zwingender Anspruch auf Zuschlag auf den Stundenlohn. Allerdings muss sodann eine Art "Freizeitausgleich" für die Sonntagsarbeit erfolgen.
Wenn Sie auf den Messen und Veranstaltung mehr als Ihre übliche wöchentliche Arbeitszeit arbeiten, ist dies als Mehrarbeits zu werten (Überstunden), welche in Geld oder Freizeit auszugleichen ist.
Besonderheiten können sich jeweils aus Arbeits- und/oder Tarifvertrag ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte würde ich mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 13.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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