Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt. Ich bitte Sie zu beachten, dass eine ausführliche Rechtsberatung in einem solchen Rahmen nicht stattfinden kann.
Ist kein Außeneinsatz vereinbart, so sind Sie nicht verpflichtet, einen Außeneinsatz durchzuführen. Ob die Fahrzeit als Arbeitszeit gilt, ist in der Regel in einem Tarifvertrag festgeschrieben. Daher müssen Sie für die Beantwortung Ihrer Frage in den für Sie geltenden Tarifvertrag nachschauen, ob eine Regelung gegeben ist. Nur wenn keine Regelung gegeben sind oder Sie nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind (Mitglied einer Gewerkschaft, ggf. keine Tarifklausel im Arbeitsvertrag) so gilt nach dem SächsLSG die Anfahrzeit zu der Arbeitszeit. Wörtlich entschied das Gericht:"Fahrzeiten zum Einsatzort zählen als Beschäftigungszeit. Denn An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, sind regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten.
SächsLSG, Urteil vom 10. 5. 2012 - L 3 AL 36/10
".
Hingegen sind die Übernachtungszeiten nach meiner vorläufigen Einschätzung keine Arbeitszeit, da Sie in dieser Zeit frei über Ihre Tätigkeiten verfügen können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
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