Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO
gehören solche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, dh. unpfändbar oder nur eingeschränkt pfändbar sind.
Sofern die Ihnen gewährte "Reisekostenerstattung" keine unpfändbare Aufwandsentschädigung im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO
darstellt, weil sie insbesondere in der Gehaltsabrechung nicht getrennt vom Verdienst berechnet und ausgewiesen wird, werden Sie jedoch bei dem zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag gem. § 850 f ZPO
stellen können. Nach § 850 f Abs. 1, b) ZPO
ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf Antrag des Schuldners dann möglich, wenn dessen besondere Bedürfnisse dies aus persönlichen oder beruflichen Gründen rechtfertigen. Besonders hohe Fahrtkosten können eine solche Rechtfertigung darstellen. Bei einer auswärtigen Berufstätigkeit kommen darüber hinaus die Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Betracht. Im Ergebnis werden bei der Entscheidung über den Antrag nach § 850 f ZPO
nicht nur die Fahrkosten, sondern auch die Kosten für die Anmietung des Zimmers am Ort Ihres Arbeitgebers im Rahmen der erforderlichen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sein und voraussichtlich zu einer Anhebung der Pfändungsfreigrenze führen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
würde gerne noch erfahren, wer diesen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen sollte ?
Macht es nicht Sinn, das der Insolvenzverwalter dies tut, da er mit dem Gericht eh in Kontakt steht und in der Materie steckt ?
Oder sollte ich diesen Antrag selber stellen und was muss ich dabei beachten ?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
der Insolvenzverwalter ist „Sachwalter" der Insolvenzmasse, er vertritt NICHT die Interessen des Schuldners. D.h. Sie müssen den Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f ZPO
bei dem zuständigen Insolvenzgericht SELBST stellen. Hierzu müssen Sie Ihren Bedarf konkret darlegen, d.h. die Mietkosten zzgl. der Mietnebenkosten (Strom, u.a.), die beruflich bedingten Fahrtkosten sowie Ihre sonstigen Verpflichtungen wie Versicherungen, GEZ u.a. im Einzelnen auflisten. Diese Ausgaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Falls der notwendige Lebensunterhalt i.S.d. Sozialrechts für Ihre Person und für Personen, denen Sie Unterhalt zu gewähren haben, nicht gewährleistet ist, wird das Insolvenzgericht die Pfändungsfreigrenze entsprechend heraufsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger