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Fahrgeld vom Arbeitgeber

10. April 2011 17:42 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Person läuft ein Insolvenzverfahren.

zwischen meinem Wohnsitz und meiner Arbeitsstätte liegen 600 km.
Von meinem Arbeitgeber erhalte ich dafür zweimal
im Monat eine Reisekostenrückerstattung.
Dieses Geld wird mir dann im Folgemonat mit meinem Gehalt gezahlt.

Ist es korrekt, dass mein Insolvenzverwalter mir dieses Geld voll zu meinem Nettoverdienst anrechnet und somit ein höherer pfändbarer Betrag anfällt ???

Ich setze doch dieses Geld eins zu eins ein und habe keinen geldlichen Vorteil dadurch ?

Auch muss ich mir am Ort des Arbeitgebers ein kleines Zimmer Mieten. Wie ist es mit diesen Kosten ? Kann ich diese Kosten auch gegenüber meinem Insolvenzverwalter geltend machen ?

Ich bedanke mich für eine schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüssen

10. April 2011 | 19:45

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören solche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, dh. unpfändbar oder nur eingeschränkt pfändbar sind.

Sofern die Ihnen gewährte "Reisekostenerstattung" keine unpfändbare Aufwandsentschädigung im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO darstellt, weil sie insbesondere in der Gehaltsabrechung nicht getrennt vom Verdienst berechnet und ausgewiesen wird, werden Sie jedoch bei dem zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag gem. § 850 f ZPO stellen können. Nach § 850 f Abs. 1, b) ZPO ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf Antrag des Schuldners dann möglich, wenn dessen besondere Bedürfnisse dies aus persönlichen oder beruflichen Gründen rechtfertigen. Besonders hohe Fahrtkosten können eine solche Rechtfertigung darstellen. Bei einer auswärtigen Berufstätigkeit kommen darüber hinaus die Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Betracht. Im Ergebnis werden bei der Entscheidung über den Antrag nach § 850 f ZPO nicht nur die Fahrkosten, sondern auch die Kosten für die Anmietung des Zimmers am Ort Ihres Arbeitgebers im Rahmen der erforderlichen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sein und voraussichtlich zu einer Anhebung der Pfändungsfreigrenze führen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2011 | 06:01

Sehr geehrte Frau Petry-Berger,

vielen Dank für ihre schnelle Antwort.

würde gerne noch erfahren, wer diesen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen sollte ?

Macht es nicht Sinn, das der Insolvenzverwalter dies tut, da er mit dem Gericht eh in Kontakt steht und in der Materie steckt ?
Oder sollte ich diesen Antrag selber stellen und was muss ich dabei beachten ?

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2011 | 12:08

Sehr geehrter Fragesteller,

der Insolvenzverwalter ist „Sachwalter" der Insolvenzmasse, er vertritt NICHT die Interessen des Schuldners. D.h. Sie müssen den Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f ZPO bei dem zuständigen Insolvenzgericht SELBST stellen. Hierzu müssen Sie Ihren Bedarf konkret darlegen, d.h. die Mietkosten zzgl. der Mietnebenkosten (Strom, u.a.), die beruflich bedingten Fahrtkosten sowie Ihre sonstigen Verpflichtungen wie Versicherungen, GEZ u.a. im Einzelnen auflisten. Diese Ausgaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Falls der notwendige Lebensunterhalt i.S.d. Sozialrechts für Ihre Person und für Personen, denen Sie Unterhalt zu gewähren haben, nicht gewährleistet ist, wird das Insolvenzgericht die Pfändungsfreigrenze entsprechend heraufsetzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON

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