Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Antrag gem §850 c - Kürzung des Unterhalts für gemeinsame Kinder

13. Januar 2020 08:51 |
Preis: 49,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


19:43

Zusammenfassung

Gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO kann beantragt werden, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens außer acht gelassen wird, wenn diese ausreichend eigenes Einkommen hat. Die genaue Berechnung erfolgt nach billigem Ermessen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich in der Privatinsolvenz. Meine Frau und ich haben 2 gemeinsame Kinder (7 und 6), welche im gemeinsamen Haushalt leben.
Mein Einkommen liegt durchschnittlich bei 2160€ netto. Meine Frau hat einen befristeten ARbeitsvertrag bis 17.3.2020 und verdient durchschnittlich 720€ netto.
Der Insolvenzverwalter wollte die Einkommensnachweise meiner Frau. Er teilte mir mit, dass diese eventuell mit als Unterhaltsberechtigte zählt und somit mein pfändbares Einkommen verringert wird.

Nun erhielten wir vom Insolvenzgericht ein Schreiben, wonach der Insolvenzverwalter im 1. Schritt beantragt, meine Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils gem. §850 c Absatz 4 ZPO ganz unberücksichtigt zu lassen. Im 2 Schritt hat er diesen Antrag erweitert : meine Ehefrau gewähre für unsere beiden Kinder Naturalunterhalt und würde ausreichend Auskünfte beziehen. Zum Einkommen der Kinder zähle der gewährte Naturalunterhalt von mir und meiner Ehefrau. Somit ist der Bedarf der Kinder jeweils hälftig gedeckt und müsse nicht unpfändbar verbleiben.
Es wurde beantragt die Pfändungsfreigrenze gem §850c Absatz 1 ZPO auf 1629,99€ festzusetzen.

Das Gericht bittet uns nun um Stellungnahme.
Niemand hat uns bisher auf diese Eventualtität hingewiesen und sind dementsprechend verzweifelt.

Frage: Ist es zulässig den Unterhalt für unsere Kinder zu kürzen uns somit auf 1629.99€ festzusetzen? Wie sollten wir dem Gericht anworten?

Vielen Dank!
Freundliche Grüße

13. Januar 2020 | 09:56

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten dem Gericht mitteilen, dass es nicht billigem Ermessen gemäß § 850 c. Abs. 4 ZPO entspricht, wenn ihr pfändbares Einkommen jetzt nur noch ausgehend von einer unterhaltsberechtigten Person berechnet wird. Zwar ist ein derartiger Antrag bei Ehegatten mit eigenem Einkommen durchaus üblich und die Gerichte nehmen auch an, dass ab ca. einem Einkommen von 800 € netto des Ehegatten dieser in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und in der Pfändungstabelle nicht berücksichtigt wird. Dies kann dann je nach Region noch abweichen aufgrund insbesondere der Lebenshaltungskosten und der Mieten.

Dass Ihre Ehefrau dann mit dem geringen Einkommen auch noch in der Lage ist, die Kinder zur Hälfte zu unterhalten, halte ich für unbillig. Sicherlich ist natürlich zu beachten, dass im Fall des Zusammenwohnens die Kosten für Miete und allgemeine Ausgaben nicht pro Kopf ansteigen und Mandanten nicht für jedes Familienmitglied den Ansatz beispielsweise für einen alleinstehenden Sozialhilfeempfänger wählen muss. Dass Ihre Frau aber über die Kosten der eigenen Lebenshaltung hinaus nennenswert einen finanziellen Beitrag Unterhalt der Kinder leisten kann, bezweifle ich.

Gegebenenfalls sollten Sie hier auch näher ausführen zu den Kosten wie etwa Miete, Lebensmittel für einen Monat und Ähnliches, und Verwendung der Einkünfte ihrer Frau.

Wenn Sie besondere Bedarfe haben etwa wegen der Erkrankung eines Familienmitgliedes und der Notwendigkeit regelmäßig Medikamente oder auch Behandlungen zu bezahlen können Sie auch Erhöhungsanträge stellen. Denn die Beträge in den Pfändungstabellen rechnen sich ausgehend von dem Bedarfen des durchschnittlichen Schuldners. Wenn hier schon zum Beispiel eine Glutenallergie vorliegt, kann schon eine Erhöhung der monatlichen Kosten verlangt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2020 | 19:37

Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort! Ich muss zum Verständnis noch einmal nachfragen: Wenn sich das Einkommen meiner Frau ändert (befristetes Arbeitsverhältnis), muss ich dies dann in jedem Fall dem Insolvenzverwalter mitteilen und das pfändbare Einkommen wird evtl wieder neu berechnet?

Vielen Dank!

Beste Grüße !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2020 | 19:43

Sehr geehrter Fragesteller,

dies haben Sie richtig verstanden. Sie müssen dem Insolvenzverwalter mitteilen, wenn sich die Einkünfte Ihrer Frau verändern, und das pfändbare Einkommen wird dann jeweils ausgehend von der aktuellen Situation neu errechnet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler.

ANTWORT VON

(654)

Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER