Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten dem Gericht mitteilen, dass es nicht billigem Ermessen gemäß § 850 c. Abs. 4 ZPO
entspricht, wenn ihr pfändbares Einkommen jetzt nur noch ausgehend von einer unterhaltsberechtigten Person berechnet wird. Zwar ist ein derartiger Antrag bei Ehegatten mit eigenem Einkommen durchaus üblich und die Gerichte nehmen auch an, dass ab ca. einem Einkommen von 800 € netto des Ehegatten dieser in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und in der Pfändungstabelle nicht berücksichtigt wird. Dies kann dann je nach Region noch abweichen aufgrund insbesondere der Lebenshaltungskosten und der Mieten.
Dass Ihre Ehefrau dann mit dem geringen Einkommen auch noch in der Lage ist, die Kinder zur Hälfte zu unterhalten, halte ich für unbillig. Sicherlich ist natürlich zu beachten, dass im Fall des Zusammenwohnens die Kosten für Miete und allgemeine Ausgaben nicht pro Kopf ansteigen und Mandanten nicht für jedes Familienmitglied den Ansatz beispielsweise für einen alleinstehenden Sozialhilfeempfänger wählen muss. Dass Ihre Frau aber über die Kosten der eigenen Lebenshaltung hinaus nennenswert einen finanziellen Beitrag Unterhalt der Kinder leisten kann, bezweifle ich.
Gegebenenfalls sollten Sie hier auch näher ausführen zu den Kosten wie etwa Miete, Lebensmittel für einen Monat und Ähnliches, und Verwendung der Einkünfte ihrer Frau.
Wenn Sie besondere Bedarfe haben etwa wegen der Erkrankung eines Familienmitgliedes und der Notwendigkeit regelmäßig Medikamente oder auch Behandlungen zu bezahlen können Sie auch Erhöhungsanträge stellen. Denn die Beträge in den Pfändungstabellen rechnen sich ausgehend von dem Bedarfen des durchschnittlichen Schuldners. Wenn hier schon zum Beispiel eine Glutenallergie vorliegt, kann schon eine Erhöhung der monatlichen Kosten verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort! Ich muss zum Verständnis noch einmal nachfragen: Wenn sich das Einkommen meiner Frau ändert (befristetes Arbeitsverhältnis), muss ich dies dann in jedem Fall dem Insolvenzverwalter mitteilen und das pfändbare Einkommen wird evtl wieder neu berechnet?
Vielen Dank!
Beste Grüße !
Sehr geehrter Fragesteller,
dies haben Sie richtig verstanden. Sie müssen dem Insolvenzverwalter mitteilen, wenn sich die Einkünfte Ihrer Frau verändern, und das pfändbare Einkommen wird dann jeweils ausgehend von der aktuellen Situation neu errechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler.