Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 2.
Ich zitiere hier zum besseren Verständnis nochmals die von Ihnen angesprochene und hier relevante Norm des § 2325
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen - in Auszügen:
"(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) [...]
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe."
Die Schenkung fällt also darunter, so dass auch die Abschmelzung und die Zehnjahresfrist gilt.
3.
Der Schenkungsbegriff entspricht grundsätzlich dem des § 516 BGB
("Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.").
Ausgenommen von der Ergänzungspflicht sind in der Tat Anstands- und Pflichtschenkungen im Sinne von § 2330 BGB
.
§ 2330 BGB
- Anstandsschenkungen - bestimmen:
"Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird."
Im Hinblick auf den weit reichenden Umgehungsschutz, den der Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Pflichtteilsberechtigten bietet, ist die Reichweite der Ausnahmevorschrift immer im Hinblick auf den Schutz des Pflichtteilsberechtigten zu bestimmen.
Anstandsschenkungen sind grundsätzlich nur kleinere Zuwendungen aus besonderem Anlass, wie die üblichen Gelegenheitsgaben zu bestimmten Tagen oder Anlässen (Weihnachten, Geburtstag) oder wie das Trinkgeld.
Dieses kommt hier nicht in Betracht.
Schenkungen auf Grund einer sittlichen Pflicht können demgegenüber einen erheblichen Wert haben, auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Partner einer (nicht-)ehelichen Lebensgemeinschaft und solche mit der Motivation der zusätzlichen Alterssicherung.
Dieses kann also hier durchaus gegeben sein und in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ist beim Erstellen der Nachlassliste die Schenkung zu berücksichtigen, wenn diese zur Alterssicherung vorgenommen wurde und sollte eine solche Formulierung in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden.
Gilt die 10 Jahresfgrsit in dem hier geschilderten Fall, da es ja heist,
dass diese Frist bzw. Abschmelzun bei Schenkungen unter Ehepaaren
nicht gilt. Ich bin hier etwas irritiert.
Danke für eie ergänzende Anwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Schenkung sollte in der Tat als solche bezeichnet werden - das sie auf Grund einer sittlichen Pflicht erfolgte - und sollte auch in das Nachlassverzeichnis derart (mit dieser Bezeichnung) aufgenommen werden.
Im Gesetz steht nur:I
"Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe."
Die Frist gilt also durchaus.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt