Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich habe mit meinem Mann ein Pflegekind angenommen. Nun leben wir getrennt. Er hat eine neue Familie gegründet. Das Kind ist bei mir. Er kümmert sich nicht mehr darum , nur um seinen eigenen Sohn. Wird das Erziehungsgeld das eine Aufwandsentschädigung ist (das Pflegegeld wird bei der Berechnung rausgelassen), bei der Unterhaltsberechnung angerechnet wenn das Pflegekind nach §33 KJHG
angenommen wurde. Er weigert sich Unterhalt für mich zu zahlen. Ich kann aus Gesundheitlichen Gründen (bin in Rente) und wegen den kleinen Kinder (Sohn und Pflegesohn) nicht arbeiten.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
nach den Leitlinien des zuständigen OLG Frankfürt ist die Aufwandsentschädigung in der Tat als Einkommen anzurechnen, allerdings nicht in voller Höhe.
Es kommt nur eine Teilanrechnung des nicht auf das Kind entfallenden Anteils in Betracht, der in der Regel bei 100,00 EUR liegt; d.h. in dieser Höhe gilt es dann als Einkommen.
Da aber hier ggfs. Billigkeitsgründe eingreifen, wird es auf die Gesamtumstände ankommen, so dass unter Berücksichtigung der "gesundheitlichen Gründen" auch ein niedriger Betrag angerechnet werden könnte. Das genau zu klären, bedarf aber dann einer individuellen Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller26. Januar 2007 | 00:04
Sehr geehrtr Frau True-Bohle.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Können Sie mir Billigkeitsgründe erklären?
Welchen Informationen kann ich dann meiner Rechtsanwältin weitergeben, die sie dann auch verwenden kann. Mir wurde empfohlen den Unterhalt schnellstmöglich einzuklagen.
Welche Informationen brauchen Sie für eine individuellen Beratung und wie hoch sind die Kosten dafür.
Die Einzelheiten meines Falles möchte ich nicht veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
S
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. Januar 2007 | 07:44
Sehr geehrte Ratsuchende,
dass Einzelheiten nicht veröffentlicht werden, ist vollkommen in Ordnung, zumal es hier um die Erstberatung im öffentlichen Forum geht.
Zu den Billigkeitsgründen zählen dann die Umstände der Trennung und das Verhalten der jeweiligen Parteien. Hier wird dann sicherlich eine wichtige Rolle spielen, wie lange die Annahme des Pflegekindes vor der Trennung erfolgt ist, und welcher Mehrbedarf hier ggfs. besteht.
Sollte der Mann nicht zahlen wollen, würde ich Ihnen auch zu einer gerichtlichen Festsetzung raten.
Die Kosten der individuellen Beratung hängen zunächst einmal von der Höhe der Unterhaltsbeträge ab, so dass ich erst nach diesen Informationen etwas dazu schreiben könnte.