Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen zunächst zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt unterscheiden. Trennungsunterhalt werden Sie nach erster Einschätzung ohnehin bis zur Rechtskraft der Scheidung zahlen müssen, sofern Sie leistungsfähig sind (siehe unten!),
Nachehelicher Unterhalt, also Unterhalt nach Auflösung der Ehe, kommt darüber hinaus in Form des sog. Betreuungsunterhalts in Betracht:
Grundsätzlich wird Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes geschuldet. Das bedeutet, dass Ihre Frau von dem ursprünglichen Plan einer zweijährigen Elternzeit abweichen kann und mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes Unterhalt verlangen kann. Auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes kann noch Betreuungsunterhalt zu schulden sein. Vereinfacht gesagt gilt dies dann, wenn das Kind dann noch immer die Betreuung durch Ihre Frau benötigt, also z. B. kein anderer Betreuungsplatz gefunden wird etc. Es kann also auch noch nach der 3 jährigen Auszeit dazu kommen, dass Ihre Frau keine berufliche Tätigkeit ausüben muss. Dies sind jedoch immer Einzelfall-Entscheidungen. Es wird dann auf die konkreten familiären Umstände ankommen.
Voraussetzung für den Betreuungsunterhaltsanspruch ist immer, dass Sie auch leistungsfähig sind. Der Barunterhalt für Ihre beiden Kinder geht dem Unterhalt für Ihre Frau vor. Liegen Sie also nach Abzug der entsprechenden abzugsfähigen Positionen und dem Kindesunterhalt für die beiden Kinder unterhalb der Selbstbehaltsgrenze, wird Ihre Frau ohnehin keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr durchsetzen können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt