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Erwerbsmiderungsrente befriste

| 4. Dezember 2018 16:55 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Seit 9/2013 bin ich krank und erhalte jetzt seit 2015 eine Erwerbsmiderungsrente befristet. Habe bei meinem Arbeitgeber rückwirkend bis 2015 Urlaubs und Weihnachtsgeld beantragt da ich gehört habe es stünde mir zu wenn ich länger als 3 Jahre dies erhalten habe. Das habe ich da ich ha bis zur Krankheit schon 15 Jahre beschäftigt war. Nun habe ich die Info erhalten es stünde mir nicht zu da ich dies nur erhalten würde wenn ich arbeite. Dies hätte wohl unser Firmenanwalt geprüft? Als ich wegen meinem Mann zur Beratung beim Anwalt war hat dieser gemeint es stünde mir zu da die Rente befristet ust. Wer hat nun Recht?

6. Dezember 2018 | 01:33

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Meines Erachtens ist Ihr Urlaubsanspruch zwischenzeitlich bereits in Bezug auf die Jahre 2015, 2016, verjährt. Insoweit ist auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenwirken mit dem EuGH (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10 ) zu verweisen.

Zunächst ist es grundsätzlich richtig gewesen, dass Urlaubsansprüche nach dem EuGH nicht der Verjährung unterfielen, sofern diese wegen einer langwierigen Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Dies entschied der EuGH mit einer Entscheidung vom 20. Januar 2009 (Az.: C 350/06 ), welchem sich das BAG in seinem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 9 AZR 983/07 ) anschloss.

Mit seiner Entscheidung vom 22. November 2011 (Az.: C-214/10 ) hat der EuGH jedoch der unbeschränkten Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei langfristiger Erkrankung einen Riegel vorgeschoben. Insbesondere weil sich ansonsten bei Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, die so jährlich erworbenen Urlaubsansprüche bis ins Unermessliche addieren können, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest. Dies gilt insbesondere für tarifgebundene Arbeitgeber. Der EuGH kommt daher zu dem Schluss, dass ein gesetzlich oder tarifvertraglich geregelter Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zulässig ist.

Zwischenzeitlich hat der BAG darüber hinaus festgestellt, dass auch oh­ne ge­setz­li­che oder ta­rif­li­che Re­ge­lung der Ur­laub zum 31. März des über­nächs­ten Jah­res verfällt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 .

Daher ist es seither zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10 ).

Somit ist der Urlaubsanspruch für 2015, 2016 auch bereits verjährt.

Ein Anspruch steht Ihnen insoweit für 2017 und 2018 zu, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2018 | 06:36

Sehr geehrter Herr Anwalt,
es ging mir bei meiner Frage nicht um den Urlaubsanspruch sondern zm die Sonderzahlungen wie Weihnachts und Urlaubsgeld. Mein Arbeitgeber meinte die Sonderzahlungen stünden mir lt. Parapraph 19 des Manteltatifvertrages für Handel nur zu wenn ich arbeite? Habe aber mehrfach gehört das mir dies trotzdem zusteht und nicht nur wenn ich arbeite. Was stimmt nun? Gibt es da Vergleichsurteile oder sonstiges?
Bitte Info.
Danke
mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2018 | 10:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

offensichtlich habe ich beim Lesen der Frage etwas verwechselt. Um Ihre Frage aber insgesamt besser zu beantworten, benötige ich weitere Informationen. Darum bitte ich mir diese auf meine auf diesem Portal hinterlegte Emailadresse die weiteren Daten zu senden:

Besteht das Arbeitsverhältnis fort?
Üben Sie Teilzeitarbeit aus?
in welchem Bundesland sind Sie beschäftigt?

Mit freundlichen Grüßen
RA Lembcke

Ergänzung vom Anwalt 6. Dezember 2018 | 11:48

Ich habe mir den Manteltarifvertrag Ihres Bundeslandes insoweit herangezogen.

1. Urlaubsgeld
Gemäß § 19 ist die Zahlung von Urlaubsgeld von der Inanspruchnahme des Urlaubs als auch der tatsächlichen Erfüllung der Arbeitsleistung abhängig.

§ 19 A Ziff 4: "Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/in vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Es wird fällig, wenn dem/der Arbeitnehmer/in mindestens die Hälfte des ihm/ihr tariflich zustehenden Jahresurlaubs gewährt wird."

§ 19 A Ziff. 5 "Urlaub ist entsprechend des Urlaubsanspruchs zu gewähren."

Für die Entstehung des Urlaubsgeltanspruchs ist es daher erforderlich, dass Urlaub auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, da der Anspruch ansonsten nicht fällig wird. Wird kein Urlaub in Anspruch genommen, so ergibt sich auch kein Anspruch. Dies setzt aber auch voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.

2. Sonderzuwendungen
§ 19 B Ziff. 4 "Ab dem 2. Jahr der ununterbrochenen Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit hat der/die ausscheidende Arbeitnehmer/in Anspruch auf soviel Zwölftel der tariflichen Sonderzuwendung, wie er/sie im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb/Unternehmen/Konzern tätig war."

§ 19 B Ziff. 8 " Wenn dem/der Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gem. § 14 B, Ziff. 3 des Manteltarifvertrages oder zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziff. 1 garantierte Sonderzuwendung."

Auch für Weihnachtsgeld sehe ich keine realistische Chance, denn auch dies wird von der tatsächlichen Tätigkeit abhängig gemacht. Zitat "tätig war" . Ferner besteht auch dann kein Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr kein Arbeitsentgelt erhalten hat, sprich sofern Sie Rentenleistungen oder Krankengeldleistungen erhalten, aber keinen Arbeitslohn oder Zuschüsse, dann entfällt auch der Anspruch auf das Weihnachtsgeld.

Alles in Allem ist der Tarifvertrag schon so gestaltet, dass die Lohnnebenleistungen im weitesten Sinne von der tatsächlichen Tätigkeit oder aber zumindest von der in Anspruchnahme von Urlaub und dem Erhalt von Arbeitsentgelt abhängig sind.

Ferner ist § 26 und die Ausschlussfristen zu beachten:

1. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen Ansprüche aus dem Tarifvertrag innerhalb folgender Ausschlussfristen schriftlich bei der hierfür zuständigen Stelle geltend gemacht werden:
a) Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit (§ 9).
b) Ansprüche auf rückständigen Urlaub und Urlaubsgeld innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (§§ 16,19 A).
c) Alle sonstigen Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit.

Nach dieser Ausschlussklausel dürften die Ansprüche ebenfalls, sofern sie überhaupt entstanden sind, zwischenzeitlich durch Zeitablauf verfallen sein.

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen konnte und verweise auf meine Emailadresse für eine eventuelle Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen
RA Lembcke

Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2018 | 08:44

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Dezember 2018
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