Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal umfassen die Leistungen des ALG II selbstverständlich auch die Kosten für Unterkunft eine Unterkunft, sofern diese angemessen sind. In Bonn ist dies eine Kaltmiete von ca. 256,- €. Darüber hinaus werden auch die Nebenkosten übernommen.
Gemäß § 4 Abs.1 des Wohnungsgesetzes NRW sollen zudem die Gemeinden Wohnungssuchende, soweit Sie Hilfe bedürfen, bei der Suche nach einer Wohnung Hilfe zukommen lassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist mir die Auffassung der Behörden nicht verständlich. Ich empfehle Ihnen deswegen dringend, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Sollte ggf. alsbald die Obdachlosigkeit drohen, so könnte ggf. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021