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Erwachsenen-Adoption/Namensänderung

| 26. Juni 2015 19:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von


21:18

Hallo, ich bin 2004 (damals 30Jahre alt) adoptiert worden gem. §§1767,1754 Abs.2 BGB sowie der namensrechtlichen Folge davon gem. §1757 Abs. 1 BGB .

Soweit so gut. Nur wollte ich die Änderung des Geburtsnamen nicht,die daraus resultiert. Meine Mutter ist aus der Geburtsurkunde "gelöscht" und mein Adoptivvater steht nun darin mit den "neuen" Nachnamen bzw. für mich Geburtsnamen.Letztendlich ist es passiert und keiner hat aufgepasst, sonst hätt ich der Adoption nie zugestimmt.Meine Frage ist, kann theoretisch meine leibliche Mutter, mich zurück-adoptieren oder kann man den Antrag aufheben lassen aus schwerwiegenden Gründen (habe mich bei meinem Adoptivvater ca.Jahr 2005 geoutet und seitdem ist der Kontakt abgebrochen, d.h. die Bindung ist schon so zerrüttet das kein Vater-Kind-Verhältnis besteht) Oder besser gefragt was geht schneller und was hat mehr Erfolg.

Ein Hinweis in eigener Sache. Im Jahre 2005 habe ich über das Standesamt angefragt, ob die Adoptions-Unterlagen vom Amtsgericht eingegangen sind. Es kam keine Antwort seitens Amtsgericht und das Standesamt hat es nicht weiter verfolgt. Gut !
Jetzt habe ich im Jahr 2015/April (bin fast 40Jahre)nochmals eine Anfrage gestartet beim Standesamt, um endlich mal Gewissheit zu haben, und siehe da, das Arbeitsgericht hat den Beschluss noch nachträglich zum Standesamt übersandt und somit erfolgte erst jetzt nach ca. 11Jahren die Namens-Änderung in der Geburtsurkunde. Ich war natürlich sehr überrascht und überfordert,da ich ja jetzt auch noch alles ändern soll lt. der Geburtsurkunde. Vielleicht kann man dem Amtsgericht oder Standesamt einen Verfahrensfehler anhängen und der Antrag ist nichtig. ?! Bis jetzt trage ich immer noch den Geburtsnamen von meiner Mutter.

Ich habe mich jetzt bei meinem Hausartz vorgestellt und bin erstmal krankgeschrieben mit Einnahme Antidepressivum Tropfen, da mich das sehr psych. belastet. Mit dem Namen meiner Mutter habe ich mich identifziert soweit und fühle mich damit wohl.Eine Änderung ist für mich ein Riesenproblem das mich sehr stark belastet.

Bitte um Hilfe. Danke.



26. Juni 2015 | 20:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

eine erneute Namensänderung ist grundsätzlich möglich.

Voraussetzung ist, dass Sie schwerwiegende, nachvollziehbare Gründe für Ihr Anliegen vorbringen können.

Das dürfte hier der Fall sein, zumal Sie der ersten Änderung nicht zugestimmt hätten und offenbar bei dei den Behörden auch viel "schief gelaufen" ist.

Dann wird Ihr Grund an der Namensänderung dem objektiven Interesse der Gemeinschaft an der Beibehaltung Ihres jetzigen Namens stärker sein.

Da es hier also Gründe gibt, wird die erneute Namensänderung wieder möglich sein.

Eine andere Frage ist eine "Rückadoption" der Mutter.

Das ist hier nicht ganz nachvollziehbar.Ich habe Ihre Frage so verstanden, dass "nur" der Vater sie adoptiert hat. Bei einer Volljährigenadoption erlischt aber eben nicht das Verwandtschaftverhältiniss, das bisher bestanden hat. Demgemäß dürfte das Verhältniss zur Mutter auch gar nicht erloschen sein.

Grundsätzlich ist daher eine Namensänderung durchaus möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2015 | 21:08

Hallo Fr. Sylvia True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ja nur der "Vater" hat mich adoptiert bzw. sollte quasi ersetzt werden um es salopp zu sagen.

Aber ich habe nicht im geringsten daran gedacht, dass der Eintrag - der Name der Mutter - in der Geburtsurkunde erlischt.

Auf der neuen Geburtsurkunde steht nur noch eingetragen:
Name des Kindes und Name des Vaters. Der Eintrag Name der Mutter fehlt komplett.Wie kann das denn sein...ich dachte nur der Name des Vaters wird geändert lt. Beschluss.

Aufgrund dessen da ja die Mutter nicht mehr erwähnt wird auf der Geburtsurkunde, kam mir die Idee mit einer erneuten Adoption durch die Mutter, da wir ja dann theoretisch unterschiedliche Namen hätten.

Nur ist denn eine Aufhebung oder Änderung nötig beim zuständigen Familiengericht oder beim Standesamt ?

Danke nochmal für Ihre Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2015 | 21:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

nachvollziehbar ist der Vorgang in der Tat nicht.

Der Antrag ist zunächst beim Standesamt zu stellen. Erst wenn dort der Antrag abgelehnt wird, ist das Gericht zuständig.

Mit freundlchen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2015 | 17:12

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