Sehr geehrter Ratsuchender,
eine erneute Namensänderung ist grundsätzlich möglich.
Voraussetzung ist, dass Sie schwerwiegende, nachvollziehbare Gründe für Ihr Anliegen vorbringen können.
Das dürfte hier der Fall sein, zumal Sie der ersten Änderung nicht zugestimmt hätten und offenbar bei dei den Behörden auch viel "schief gelaufen" ist.
Dann wird Ihr Grund an der Namensänderung dem objektiven Interesse der Gemeinschaft an der Beibehaltung Ihres jetzigen Namens stärker sein.
Da es hier also Gründe gibt, wird die erneute Namensänderung wieder möglich sein.
Eine andere Frage ist eine "Rückadoption" der Mutter.
Das ist hier nicht ganz nachvollziehbar.Ich habe Ihre Frage so verstanden, dass "nur" der Vater sie adoptiert hat. Bei einer Volljährigenadoption erlischt aber eben nicht das Verwandtschaftverhältiniss, das bisher bestanden hat. Demgemäß dürfte das Verhältniss zur Mutter auch gar nicht erloschen sein.
Grundsätzlich ist daher eine Namensänderung durchaus möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo Fr. Sylvia True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ja nur der "Vater" hat mich adoptiert bzw. sollte quasi ersetzt werden um es salopp zu sagen.
Aber ich habe nicht im geringsten daran gedacht, dass der Eintrag - der Name der Mutter - in der Geburtsurkunde erlischt.
Auf der neuen Geburtsurkunde steht nur noch eingetragen:
Name des Kindes und Name des Vaters. Der Eintrag Name der Mutter fehlt komplett.Wie kann das denn sein...ich dachte nur der Name des Vaters wird geändert lt. Beschluss.
Aufgrund dessen da ja die Mutter nicht mehr erwähnt wird auf der Geburtsurkunde, kam mir die Idee mit einer erneuten Adoption durch die Mutter, da wir ja dann theoretisch unterschiedliche Namen hätten.
Nur ist denn eine Aufhebung oder Änderung nötig beim zuständigen Familiengericht oder beim Standesamt ?
Danke nochmal für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nachvollziehbar ist der Vorgang in der Tat nicht.
Der Antrag ist zunächst beim Standesamt zu stellen. Erst wenn dort der Antrag abgelehnt wird, ist das Gericht zuständig.
Mit freundlchen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg