Sehr geehrter Fragesteller,
vielenDank für Ihre Frage, die uner Berücksichtiung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:
Die Erstattung von Kosten für die Renovierung richtet sich nach den §§ 22
, 23 SGB II
, insbesondere § 22 Abs. 2:
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Es kommt somit allein auf die Angemessenheit an.
Hinsichtlich der Bodenbeläge gilt grds. das, was im Mietvertrag vereinbart worden ist. § 535 BGB
sagt lediglich aus, dass der Vermieter die Mietsache so übergeben muß, wie sie dem Mietvertrag entspricht:
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Es kommt daher alleine auf die vertragliche Vereinbarung an, nach der Sie sich verpflichtet haben, die Wohnung unrenoviert zu übernehmen. Eine Pflicht des Vermieters besteht daher nicht.
2.
Das kommt darauf an, ob die Wohnung angemessen ist und sie nicht eine renovierte Wohnung hätten finden können. Hier könnte es schon sein, dass Sie sich eine angemessenere Wohnung mit weniger Renovierungsstau hätten auswählen können, außer, es waren keine anderen Wohnungen verfügbar.
3.
Mit der Erstausstattung sind vor allem Einrichtungsgegenstände gemeint. Möglicherweise könnte dies, sofern der Bodenbelag nicht benannt wird, als Betrugsversuch aufgefaßt werden.
4.
Um eine vollständige Einschätzung der Erfolgsaussichten vornehmen zu können, wäre die Einsicht in die Bescheide notwendig. Auch kann aufgrund des Umfangs sicherlich nicht in diesem Rahmen eine Antwort gegeben werden. Wenn ein Ansprcuh bestehen würde, dann aufgrund der Angemessenheitsklausel wohl nur teilweise.
5.
Richtig, dies beschreibt § 57 SGG
:
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich im Rahmen Ihrer Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, die mir schon ein gutes Stück weitergeholfen hat. Noch einmal zum besseren Verständnis:
Dass die Renovierungskosten wohl nur in der Höhe erstattet werden können, wie sie für eine, der größe nach angemessene Wohnung angefallen werden, ist mir jetzt klar. Eine Ablehnung der Kosten für die Bodenbeläge (anteilig für die angemessene Größe) allein unter Berufung auf § 535 BGB
ist aber, wenn ich Sie richtig verstehe nicht möglich. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalles, wie eben auch mietvertragliche Vereinbarungen entsprechend berücksichtigt werden und die Kostenübernahme für Bodenbeläge ist dann sehr wohl möglich. Ist das so korrekt?
Mit freundlichen Grüßen
Ja, so ist es.
Im Mietvertrag haben Sie sich verpflichtet, die Bodenbeläge einzubringen. Somit würde auch für die Böden eine Art Renovierung nötig werden.(Teppiche alleine fallen übrigens unter die Erstausstattung), jedoch nicht Laminat oder Linoleum.
Somit ist es reine Argumentationssache, ob hier eine Übernahme erfolgen soll oder nicht. Achten sie bitte darauf, dass grds. vor Abschluß des Mietvertrages die kostenübernahme beantragt worden sein muß (§ 22 SGB II
). Dagegen könnte auch die Möglichkeit des Bezugs einer renovierten Wohnung sprechen, wie bereits genannt. Dagegen könnte zB ein günstiger Mietzins aufgrund der Renovierung für Sie sprechen.
Achten Sie auch auf die Klagefrist von einem Monat !
Für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen danke ich Ihnen und stehe Ihnen gerne auch für eine Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-