Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgende Hilfestellung zur Begründung des Widerspruchs geben:
Da Sie derzeit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, gilt grundsätzlich folgendes:
Eine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen ist nach § 81 Abs.1 SGB III
möglich, wenn
• die Weiterbildung notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei dem Arbeitnehmer wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
• vor Beginn der Maßnahme eine Beratung durch die Arbeitsagentur erfolgt ist und
• die Maßnahme und der Träger für die Förderung zugelassen sind.
Dabei ist die Notwendigkeit der Weiterbildung der Arbeitsagentur ohne Weiteres anzuerkennen, wenn Arbeitnehmer, welche bereits drei Jahre berufstätig gewesen sind, nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung ist leider nicht eindeutig, ob Sie bereits 3 Jahre berufstätig gewesen sind. Dabei gilt als berufliche Tätigkeit, ungeachtet der Versicherungspflicht, jede mindestens 15 Wochenstunden umfassende Tätigkeit, sowie Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, des Wehr- und Zivildienstes und der Tätigkeit im eigenen, mindestens zwei Personen umfassenden Haushalt. Soweit keine dreijährige berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss ausgeübt wurde, hat grundsätzlich eine berufliche Erstausbildung Vorrang vor einer Weiterbildungsmaßnahme.
Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ist jedoch auch die Förderung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern möglich, welche weniger als drei Jahre beruflich tätig gewesen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund von in der ihrer Person liegenden Gründen eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. In der Person liegende Gründe können z.B. das Alter oder die familiären Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers (z.B. Alleinverdienende mit Familie) sein. Informationen zu Engpassberufen können Sie dem Internetauftritt der Statistik der BA (Arbeitsmarktberichte/ Fachkräftebedarf) entnehmen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass die Weiterbildung notwendig ist. Anders als bei den ersten beiden Alternativen des Abs. 1 ist bei der Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses eine (positive) Beschäftigungsprognose nicht erforderlich. Die Vorschrift erfordert als Leistungsvoraussetzung weder eine eingetretene noch eine drohende Arbeitslosigkeit.
Soweit die Maßnahme der Erlangung eines Berufsabschlusses dient, ist also nicht auf die besseren Vermittlungschancen bei dem Beruf als Altenpflegehelfer abzustellen. Die ist vorliegend irrelevant,
Zweitens erfordert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, dass eine Beratung stattgefunden hat, die sich mit der spezifischen Maßnahme beschäftigt und sich konkret auf ihre Förderung bezogen hat. Die Beratung muss nach der ausdrücklichen gesetzlichen Formulierung „vor Beginn der Teilnahme" erfolgt sein, denn nur dann kann sie den Zweck erfüllen, der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen ihres Ermessens zu sichern, dass der Antragsteller an der für ihn zweckmäßigsten und insgesamt geeignetsten Maßnahme teilnimmt (BeckRS 2006, 43752
, beck-online)
Sie sollten demnach darauf hinweisen, dass das Ermessen nicht korrekt ausgeübt wurde, da es an einer Beratung gefehlt hat.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen, d. h. die Notwendigkeit der Weiterbildung und die Beratung hierzu vor, steht die Entscheidung über die Weiterbildung, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Ein wesentliches Kriterium für die Ermessensausübung ist die Frage der Eignung des Arbeitnehmers für die ins Auge gefasste Weiterbildung. Dies dürfte anhand Ihrer vorherigen Tätigkeit unproblematisch der Fall sein.
Zudem muss gewährleistet sein, dass die Maßnahme zielführend und wirtschaftlich geeignet ist, den Arbeitnehmer in das Erwerbsleben zu integrieren. Dies dürfte bei der von Ihnen gewählten Ausbildung unproblematisch der Fall sein.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie hierzu weiter Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Raeves
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Raeves, LL.M.
Dorfstr.12
04827 Machern
Tel: 034292633906
Web: http://www.kanzlei-raeves.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau RA Raeves,
vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche und erhellende Auskunft.
Mir sind bei der dargestellten Argumentation nur drei Punkte noch nicht ganz klar.
1.) Handelt es sich bei dieser Ausbildung um eine Weiterbildungsmaßnahme, für die dann § 81 Abs. 1 und 2 zutrifft, oder kann man diese sogar als berufliche Erstausbildung betrachten?
2.) Verstehe ich das richtig, dass neben meinen Tätigkeiten in der Altenpflege (1 Jahr nicht abgeschlossene Berufsausbildung sowie 8 Monate und 10 Monate) auch meine Tätigkeit als Mutter/Hausfrau im eigenen 3-Personen-Haushalt (6 Monate) zählen würde? Oder bezieht dies eher auf Tätigkeiten in fremden Haushalten?
3.) Liegt die Pflicht zur Beratung, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme, bei der Agentur der Arbeit, oder bin ich verpflichtet diese Beratung anzuregen, bzw. einzufordern? Von Seiten der ARGE wird mir diesbezüglich das Versäumnis angelastet, bezüglich der Fördermöglichkeiten nicht selbst die Beratung gesucht zu haben.
Nochmals vielen Dank für Ihre Hinweise und Ihre weiteren Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1.) Ob es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt hängt entscheidend davon ab, ob Sie vorher bereits einen Beruf ausgeübt haben. Um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich demnach immer dann, wenn Sie bereits drei Jahre berufstätig waren. Wenn noch keine drei Jahre dauernde berufliche Tätigkeit vorliegt, können Sie nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in Ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vorschrift soll letztlich bewirken, dass Jugendliche bzw. junge Erwachsene ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig waren die Chance erhalten, bereits frühzeitig an sinnvollen Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern. In der Person liegende Gründe können sich aus der Schulbildung, Alter, familiären oder sonstigen privaten Umständen ergeben. Wenn im Einzelfall tatsächlich keine solchen „in der Person" des Arbeitnehmers liegenden Gründe festgestellt werden können, ist eine mindestens drei jährige berufliche Tätigkeit Voraussetzung für eine Förderung. Wenn sich die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme bereits aus § 81 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Var. 1oder 2 ergibt, ist das Fehlen eines Berufsabschlusses irrelevant, soll heißen, die Maßnahme ist auch zu fördern, wenn der Antragsteller ohne Berufsabschluss keine drei Jahre Berufstätigkeit aufweisen kann.
2.) In der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 81 SGB III
heißt es, dass als berufliche Tätigkeit auch die Tätigkeit im eigenen, mindestens zwei Personen umfassenden Haushalt anzusehen ist. Nach allgemeiner Ansicht erscheint dies zumindest dann zweifelhaft, wenn die zweite Person grundsätzlich dazu in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Soweit aber Erziehungs- oder Pflegeleistungen erbracht wurden, sollte dies angerechnet werden.
3.) Ihre letzte Frage lässt sich ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht abschließend beurteilen. Sie können grundsätzlich nicht eine bereits gewählte Weiterbildungsmaßnahme beantragen, ohne sich hierzu vorher von der Agentur für Arbeit beraten zu lassen. Anderseits hat die Agentur für Arbeit natürlich in den vorherigen Gesprächen mit Ihnen die Vermittlungsmöglichkeiten auszuloten und Sie, wenn Sie Interesse an einer Weiterbildungsmaßnahme kundtun, auf die Fördermöglichkeiten und das entsprechende Prozedere hinzuweisen. Nach § 30 Nr.3 SGB III
hat die Agentur für Arbeit im Rahmen der Berufsberatung insbesondere auch Auskunft und Rat zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung zu erteilen. Die vorherige Beratung ist Voraussetzung für die Bewilligung der Weiterbildung. Soweit hier Fehler von der Agentur für Arbeit gemacht wurden, kann diese sich nicht auf die fehlende Anspruchsvoraussetzung berufen.
4.) Wenn die Beratung von Seiten der Agentur für Arbeit unterlassen wurde, sollten Sie hierauf in Ihrem Widerspruch hinweisen. Dann sollten Sie auf Ihren fehlenden Berufsabschluss und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der zukünftigen Berufstätigkeit abstellen. Da Sie keinen Abschluss haben, sind Sie in wirtschaftlich schlechteren Zeiten schneller von Arbeitslosigkeit bedroht. Zudem wird es mit zunehmendem Alter schwieriger einen Berufsabschluss nachzuholen. Auch führt ein fehlender Berufsabschluss in der Regel zu einem geringeren Gehalt und zu fehlenden Aufstiegschancen. Soweit Sie auf den Zeitfaktor abstellen, sollten Sie argumentieren, dass der Pflegeberuf von den meisten Frauen aufgrund der Arbeitszeiten nur in Teilzeit ausgeübt wird, damit der Beruf mit der Familie vereinbar ist. Eine Vollzeittätigkeit kann somit in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Raeves
Rechtsanwältin