Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach § 11a Absatz 5 SGB II sind regelmäßige Zahlungen durch Dritte nur dann nicht als laufenden Einkommen zu berücksichtigen, wenn deren Berücksichtigung grob unbillig wäre.
Zitat:§ 11a
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. Leistungen nach diesem Buch,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) 1Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 2Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Bedauerlicherweise ist die Rechtsprechung hier allerdings sehr restriktiv und es werden hier nur solche Beträge ausgenommen, die ausschließlich zum "Vergnügen" verbraucht werden. Nach der sog. Enkelentscheidung (Aktenzeichen B 14 AS 74/10 R) kommt es also darauf an, ob das Geld zur freien Verfügung steht wie z.B. Taschengeld, oder ob dieses überwiegend der Finanzierung des Lebensunterhalts dient.
Wenn das Geld also geschenkt wurde und Sie dieses nicht zurückzahlen müssen, kann das Amt tatsächlich die Leistungen ablehnen. Ihre Eltern sollte daher die Überweisungen einstellen damit Sie für die Zukunft einen Antrag stellen können. Etwas andere wäre es, wenn Ihre Eltern das Geld nur geliehen hätten. Darlehn sind nämlich nicht anzurechnen.
Im Falle einer Schenkung würde also ein Widerspruch wenig Sinn machen, auch wenn Ihre Eltern das Geld freiwillig und ohne eine Verpflichtung gezahlt haben wird dieses leider angerechnet.
Trotz der wenig positiven Auskunft hoffe ich Ihre Frage wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke