Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. der Richtlinie zu §35 SGB XII
sind die Kosten zu übernehmen, wenn der Umzug notwendig wurde (ich gehe davon aus, dass hier das Attest vorliegt) und Sie vorher - vor Umzug - den Antrag gestellt haben (davon gehe ich auch aus). Auch muss ausgeschlossen sein, dass Sie den Umzug selber organisieren könnten.
Prinzipiell darf eine Rückkehr in Ihre Wohnung nicht möglich sein - hier ist der Zeitraum derart unbestimmt, dass alleine aus Kostengründen (Minderungspflicht) schon die Kündigung erforderlich war. Zudem muss eine neue Wohnung bereits bestehen. Hier teilen Sie mit, dass dies durch Leistungen nach §42a
V SGB XII bereits quasi als Wohnform anerkannt wurde.
Lassen Sie sich Bescheinigen, wie lange der Aufenthalt voraussichtlich ist. Ist dies deutlich über 6 Monate, so wäre ein Versuch durchaus möglich, dies wäre aber im Einzelfall konkret zu prüfen. Besorgen Sie sich einen Beratungshilfeschein, dann wird die Erstberatung beim Anwalt übernommen.
Sie haben Recht, es gibt wenig Rechtsprechung hierzu. Den Urteilen ist jedoch immer gleich, dass Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen