Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Da es sich nach Ihren Aussagen um ein in das Grundbuch eingetragenes Wegerecht handelt, erlischt dieses nicht durch "Nicht-Nutzung".
Ein solches Recht erlischt nur durch Aufhebung, kraft Gesetzes oder durch Staatsakt. Ausweislich Ihrer Schilderung sind derartige Umstände nicht eingetreten.
Unbenommen bleibt es Ihnen jedoch, mit dem betreffenden Nachbarn, die Inhaber des im Grundbuch eingetragenen Wegerechts sind, eine einvernehmliche Aufhebung zu suchen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungsrelevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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