Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Ihr Monitor unterliegt aufgrund des Kaufs im Juli 2005 sowohl der gesetzlichen als auch der erweiteren Garantiezeit des Herstellers.
Gesetzlich geregelt sind ihre Ansprüche auf Mängelgewährleistung in den Paragraphen 437 ff BGB.
Diesen Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass solange es eben geht an dem Kaufvertrag festgehalten werden soll. Schließlich habe die Vertragsparteien ja diesbezüglich einmal eine Einigung erzielt.
Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er grundsätzlich gemäß § 439 nach Ihrer Wahl ein neues Gerät liefern muss (das aber nach einigen Monaten oftmals nicht mehr lieferbar ist ; oder die der Verkäufer beruft sich erfolgreich auf die Unverhältnismäßigkeit nach Absatz 3 des § 439 BGB
) oder -und das ist der Hauptanwendungsfall in der Praxis- Reparaturversuche unternehmen darf. Nach zwei erfolglosen Reparaturen gilt die Nachbesserung aber als fehlgeschlagen, § 440 Satz 2 BGB
.
Nun erst einmal die §§ 439
, 440 BGB
:
439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Für Sie bedeutet dies zunächst, dass Ihr Mißtrauen in Ihren Vertragspartner zwar durchaus nachvollziehbar ist, Sie diesem aber zwei Reparaturversuche zubilligen müssen, bevor ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht kommt.
So wie ich Ihre Angaben verstehe, sagt XEROX nicht verbindlich zu, im Falle der Reparatur sofort ein Austauschgerät zu stellen.
Austauschgeräte werden vielfach gewerblichen Vertragspartner gestellt, um eventuellen Schadensersatzforderungen zu entgehen, die mit dem Ausfall des Monitors in der Garantiezeit zusammenhängen könnten.
Hiervon profitieren dann auch private Kunden, die im Grunde durch den Ausfall keinen meßbaren Schaden geltend machen können.
In diesen Fällen handelt es sich aber immer um Leistungen, die freiwillig angeboten werden um Ersatzansprüchen vorzubeugen- einen generellen Anspruch auf Stellung eines Ersatzgerätes kann ich Ihrer Schilderung jedoch nicht entnehmen.
Zu Ihrer dritten Frage sagt der § 323 BGB
, dass Sie vom Vertrag zurücktreten können, wenn Sie Ihrem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Reparatur eingeräumt haben und diese Frist nicht eingehalten wird.
Die angemessene Frist können Sie anhand der Herstellerangaben auf der Garantiekarte bemessen. Grundsätzlich wären 72 Stunden deutlich zu knapp- aber es steht dem Hersteller frei sich diesbezüglich selbst unter Druck zu setzen.
Wichtig ist, dass Sie bei der Abgabe des Gerätes zur Reparatur darauf hinweisen, dass Sie die Einhaltung der Frist gemäß Garantiekarte erwarten.
Ein abschließender Hinweis: kontrollieren Sie Ihre Garantiekarte, ob sie sofort gültig ist, oder ob Sie erst einen Kaufbeleg oder ähnliches Einsenden oder sich im Internet registrieren müssen. Solche Herstellerfordrungen sind grundsätzlich zulässig, da Sie im Gegenzug mit einen erweiterten Garantie oder kurzen Reparaturzeiten belohnt werden.
Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben, danke nochmals für Ihre Anfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Habe ich anrecht auf ein Ersatzgerät für die Dauer der Reparatur und von wem kann ich das fordern? Wenn ja dann bitte ich sie mir mit dem genauen Paragraphen zu antworten. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich jedoch bereits in meiner ursprünglichen Antwort beantwortet haben dürfte. Die Textpassage finden Sie hier noch einmal:
"In diesen Fällen handelt es sich aber immer um Leistungen, die freiwillig angeboten werden um Ersatzansprüchen vorzubeugen- einen generellen Anspruch auf Stellung eines Ersatzgerätes kann ich Ihrer Schilderung jedoch nicht entnehmen."
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt