Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Vorliegend hat nur die erste Nacherfüllung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren stattgefunden. Fraglich ist daher, ob durch diese erste Nacherfüllung eine neue Gewährleistungsfrist von weiteren zwei Jahren in Gang gesetzt wurde. Hierzu sagt die Rechtsprechung, dass dies zu bejahen ist, wenn "der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein" (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2005, VIII ZR 16/05
).
Hat also der Verkäufer bzw. der Hersteller das Laptop noch vor Ablauf der Verjährung erfolglos nachgebessert, so ist dies im Zweifel als Anerkenntnis Ihres Nacherfüllungsanspruchs zu werten, es sei denn, er hat deutlich gemacht hat, daß er das Laptop nur "aus Kulanz" o.ä. repariert hat.
Da zwei weitere Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rücktritts grds. vor. Allerdings gilt es Folgendes zu beachten: Bei einem Rücktritt sind nicht nur die ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln, es ist insbesondere Nutzungsersatz für erlangte Gebrauchsvorteile zu leisten. Mit anderen Worten: Da Sie das Laptop ca. zwei Jahre in Gebrauch hatten, wäre insoweit ein Abzug auf die Kaufpreisforderung vorzunehmen, der durchaus erheblich sein kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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