Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst einmal gelten Ihrem Kind gegenüber einerseits und der Kindesmutter gegenüber andererseits verschiedene Unterhaltspflichten und daher auch ein unterschiedlicher Selbstbehalt. Bezüglich des Kindes gilt der notwendige Selbstbehalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle 2008 (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2008/ddorftab2008.pdf) 900 € beträgt und worin 360 € Warmmiete enthalten sind. Der angemessene Selbstbehalt beträgt 1.100 € und enthält eine Warmmiete von 450 €. Unter Berücksichtigung der Rspr. des BGH gilt gegenüber der nichtverheirateten Mutter ein Selbstbehalt, der zwischen dem notwendigen und dem angemessenen liegt (BGH XII ZR 26/03
) und daher 1.000 € beträgt. Die hierin berücksichtigte Warmmiete beläuft sich also auf etwa 400 €.
Die Schuldtilgung für einen Hauskauf kann bei der Ermittlung des für die Unterhaltszahlungen einzusetzenden Einkommens in Abzug gebracht werden, falls es sich um unterhaltsrechtlich "berücksichtigungsfähige Schulden" handelt. Höhere Unterkunftskosten - als in den Selbstbehaltsbeträgen berücksichtigt - können zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass Sie konkret darlegen und beweisen können, dass diese Kosten nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht vermeidbar sind. Hier besteht also die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit, eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. U.U. müssten Sie also z.B. beweisen, wieso es Ihnen nicht möglich bzw. zumutbar ist, einen Umzug in eine günstigere Wohnung vorzunehmen und durch eine Vermietung des Hauses für weitere Einkünfte zu sorgen. Grundsätzlich jedoch kommt eine Erhöhung des Selbstbehalts/Anrechnung des Kredits in Betracht, was zum Beispiel in anderen Fällen problematisch ist, in denen das Grundstück erst in einem Zeitpunkt angeschafft worden ist, zu dem bereits Kenntnis von der zu erwartenden Unterhaltspflicht bestand.
Aber selbst wenn eine Erhöhung des Selbstbehalts zum Tragen kommen kann, heißt dies nicht, dass die tatsächlich anfallenden Kosten in vollem Umfang berücksichtigt werden. Inwiefern eine Erhöhung „angemessen“ ist, lässt sich nur anhand der Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles ermitteln (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1995, 1417
; OLG Dresden FamRZ 1999, 1522
).
Eine weitergehende Beratung erfordert die Kenntnis sämtlicher Details des konkreten Falles, was im Rahmen der hier vorzunehmenden Erstberatung naturgemäß nicht möglich ist, sondern eine ausführliche Besprechung im Rahmen eines Mandats erfordert. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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