Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erhöhung des Selbstbehaltes

4. Januar 2009 12:02 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag !

Ich bin aufgrund der Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes zum Unterhalt für die Mutter des Kindes nach §1615 verpflichtet.

Hierzu stellt sich eine Frage:
Bereits vor der Beziehung baute ich ein Einfamilienhaus, in dem die Mutter des Kindes zeitweilig mit mir zusammen wohnte.
Die monatlichen Belastungen (warm-Kredit + NK) betragen 1.250 €.
Nun habe ich folgende Information im Internet gefunden:

**************************************************************************
1. Erhöhung des Selbstbehalts:

Der Selbstbehalt erhöht sich insbesondere dann, wenn die Mietkosten höher sind, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge.

In den oben genannten Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten:
Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 360,- Euro (warm).
Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 480,- Euro (warm).

Sind die Mietkosten im konkreten Fall höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Mietkosten durch einen Umzug zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete.
****************************************************************************

In wie fern besteht die Möglichkeit, meinen Selbstbehalt für die Berechnung des Unterhaltes entsprechend zu erhöhen ?

Zur Info noch ein paar Zahlen:
Nettomonatseinkommen: 4.350 €
private Krankenversicherung: 300 €
private Altersvorsorge: 1.300 € (Beträge werden tats. gezahlt !)
privat genutzter Firmenwagen
(Die höhe der privaten Altersvorsorge ist legitim, da ich als nicht
sozialversicherungspflichtige ANGESTELLTER -nicht selbstständig-
beschäftigt bin und ich somit 20 % meines Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge aufwenden kann.)

Die Mutter verdiente vor der Geburt 1.450 € monatlich.

Vielen Dank im Voraus

4. Januar 2009 | 13:36

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Zunächst einmal gelten Ihrem Kind gegenüber einerseits und der Kindesmutter gegenüber andererseits verschiedene Unterhaltspflichten und daher auch ein unterschiedlicher Selbstbehalt. Bezüglich des Kindes gilt der notwendige Selbstbehalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle 2008 (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2008/ddorftab2008.pdf) 900 € beträgt und worin 360 € Warmmiete enthalten sind. Der angemessene Selbstbehalt beträgt 1.100 € und enthält eine Warmmiete von 450 €. Unter Berücksichtigung der Rspr. des BGH gilt gegenüber der nichtverheirateten Mutter ein Selbstbehalt, der zwischen dem notwendigen und dem angemessenen liegt (BGH XII ZR 26/03 ) und daher 1.000 € beträgt. Die hierin berücksichtigte Warmmiete beläuft sich also auf etwa 400 €.

Die Schuldtilgung für einen Hauskauf kann bei der Ermittlung des für die Unterhaltszahlungen einzusetzenden Einkommens in Abzug gebracht werden, falls es sich um unterhaltsrechtlich "berücksichtigungsfähige Schulden" handelt. Höhere Unterkunftskosten - als in den Selbstbehaltsbeträgen berücksichtigt - können zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen.

Dies setzt jedoch voraus, dass Sie konkret darlegen und beweisen können, dass diese Kosten nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht vermeidbar sind. Hier besteht also die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit, eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. U.U. müssten Sie also z.B. beweisen, wieso es Ihnen nicht möglich bzw. zumutbar ist, einen Umzug in eine günstigere Wohnung vorzunehmen und durch eine Vermietung des Hauses für weitere Einkünfte zu sorgen. Grundsätzlich jedoch kommt eine Erhöhung des Selbstbehalts/Anrechnung des Kredits in Betracht, was zum Beispiel in anderen Fällen problematisch ist, in denen das Grundstück erst in einem Zeitpunkt angeschafft worden ist, zu dem bereits Kenntnis von der zu erwartenden Unterhaltspflicht bestand.

Aber selbst wenn eine Erhöhung des Selbstbehalts zum Tragen kommen kann, heißt dies nicht, dass die tatsächlich anfallenden Kosten in vollem Umfang berücksichtigt werden. Inwiefern eine Erhöhung „angemessen“ ist, lässt sich nur anhand der Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles ermitteln (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1995, 1417 ; OLG Dresden FamRZ 1999, 1522 ).

Eine weitergehende Beratung erfordert die Kenntnis sämtlicher Details des konkreten Falles, was im Rahmen der hier vorzunehmenden Erstberatung naturgemäß nicht möglich ist, sondern eine ausführliche Besprechung im Rahmen eines Mandats erfordert. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

(513)

Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht, Internet und Computerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119185 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER