Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Frage Nr. 1:
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren.Hierunter fallen gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
Frage Nr. 2:
Zur Erbausschlagung bedarf es einer formbedürftigen Erklärung. D.h. die Erklärung kann beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben und vom Nachlassgericht beurkundet werden oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB
) abgegeben werden. Die Ausschlagung kann gemäß § 1950 BGB
nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden.
Frage Nr. 3:
Durch die Ausschlagung gilt der Erbanfall als nicht eingetreten. Die Erbschaft fällt damit rückwirkend bei demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB
). An die Stelle des Ausschlagenden treten somit seine Abkömmlinge. Diese Kinder müssen ebenfalls die Erbschaft ausschlagen, um nicht Erbe zu werden.
Sofern Sie weitere Beratung oder Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie in diesem Fall bitte gesondert per Mail oder Telefon Kontakt auf.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 08.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen