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Erbteilverkauf

| 20. Oktober 2019 13:36 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
Ich bin Nacherbe (100%) meines Vaters, der mir seinen Erbanteil von 50% an einem Mehrfamilienhaus übertragen hat. Zu dem Nachlass meines Vaters gehörten weitere Gegenstände, die Bereits veräußert wurden.
Die anderen 50% hälte meine Tante, die ihrerseits Erbin ihres Mannes ist. Ihr Mann und mein Vater waren Brüder.
Ich möchte meinen Teil verkaufen und war dazu auch schon im Gespräch mit der Tante und ihren Kindern im Gespräch, ob sie mir den Erbteil abkaufen. Hierzu gibt es seit über zwei Jahren aber kein Ergebnis. Ich sehe hierin mittlerweile eine regelrechte Blockade meiner Interessen.
Muss das Erbe auseinandergesetzt werden, ggf. mit Teilungsversteigerung, oder kann ich meinen Teil der Immobilie als gesamten Erbteil des Nacherbes an eine dritte Person verkaufen?
Mit freundlichem Gruß

20. Oktober 2019 | 15:26

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben als Erbe, sofern Sie bereits jetzt in die Erbenposition eingerückt sind, die Möglichkeit, Immobilienvermögen durch eine Teilungsversteigerung aus der Erbengemeinschaft herauszulösen.

Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung durch die weiteren Erben der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.

Weiter steht es Ihnen frei, sowohl Ihren Erbteil als auch Ihren Nacherbteil an einen beliebigen Dritten zu verkaufen. Der Käufer muss nicht aus der Erbengemeinschaft heraus kommen. Auch hierfür benötigen Sie keine Zustimmung der Miterben, da es sich um Ihr Miterbe handelt.

Allerdings müssen Sie nach § 469 BGB den Miterben Ihre Verkaufsabsicht an einen Dritten mitteilen. Denn hier soll zumindest teilweise die Erbengemeinschaft vor dem Eintritt eines Dritten geschützt werden. Die Erbengemeinschaft könnte sodann noch ein Vorkaufsrecht ausüben, und den Erbteil zu dem Kaufpreis, zu dem Sie diesen an einen Dritten verkaufen könnten, übernehmen.

Bzgl. des Erbteils, welches sich nicht auf Immobilien bezieht (z. B. Aktiendepot), müssten Sie im Streitfall eine Erbauseinandersetzungsklage führen. Dies ist allerdings nicht für Ihren Nacherbteil möglich, da dieser noch nicht zur Auseinandersetzung "fällig" ist.

Für einen Verkauf ist die Stellung Erbe / Nacherbe unerheblich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2019 | 16:00

Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Nur um nochmal sicher zu gehen, meinen zu 100% von meinem Vater geerbten Anteil (50%) an der Immobilie kann ich Verkaufen, wenn ich meine Tante darüber informiere? Die Möglichkeit in den Kaufvertrag binnen zwei Monaten einzusteigen, hat sie ja per Gesetz.

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2019 | 16:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.

Ja. Wenn Ihr Vater Ihnen sein Erbteil übertragen hat, sind Sie Erbe neben der Tante.

Sie können Ihrem Miteigentumsanteil entweder durch einen freihändigen Verkauf an einen Dritten oder durch Teilungsversteigerung auflösen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2019 | 16:20

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