Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Streitigkeiten zwischen Erben sind immer ärgerlich, allerdings auch sehr häufig. Mit einer effektiven Strategie zur Vermeidung von Konflikten ist man meist am besten bedient - erbrechtliche Auseinandersetzung sind häufig von Emotionen geprägt.
Aber selbst wenn eine solche Stragie scheitern sollte bzw. verhindert werden sollte, steht der Erbe nicht machtlos da.
Die Erbengemeinschaft i.S.d. § 2032 BGB
ist stets nur auf Zeit angelegt. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft i.S.d. § 2043 ff. BGB
. Hierzu wird der Nachlass entlang der Erbquote auf die Erben verteilt.
Aus der Bruchteilsgemeinschaft, in der allen alles gehört, werden Eigentümer ganz konkreter Gegenstände bzw. Rechte.
Diese Auseinandersetzung, die aufgrund eines Teilungsplanes vollzogen wird, kann von einem Erben jederzeit verlangt werden, § 2042 Abs. 1 BGB
.
Die Auseinandersetzung kann nur unter der engen Bedingungen der §§ 2043
- 2045 BGB
aufgeschoben werden, selbst wenn also die Nachlassgläubiger aufgefordert wurden, nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 2061 Abs. 1 BGB
anzumelden, so wäre diese Frist nach sechs Monaten verstrichen. Ich gehe auch nicht davon aus, dass der Erblasser die Auseinandersetzung i.S.d. § 2044 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen hat.
Somit wäre die Auseinandersetzung zu fordern. Dieser Anspruch ist im Zweifel auch gerichtlich durchsetzbar. Hier wären die Miterben zur Zustimmung zu einem konkreten Teilungsplanes zu verklagen. Dies scheint mir der für Sie einzig gangbare Weg zu sein.
Übrigens, über Nachlassgegenstände können die Erben aus § 2040 Abs. 1 BGB
nur gemeinschaftlich verfügen. Ein Abführen von Werten durch die Neffen, wie Sie es vorgetragen haben, ist unzulässig und könnte zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn so Ihr Anteil am Nachlass verkleinert wird.
Erbschaftssteuer ist eine leidige Angelegenheit, außerhalb der Freibeträge aber nicht zu vermeiden. Die Steuer entsteht i.S.d. § 9 Abs. 1 ErbStG
mit Erwerb von Todes wegen, also mit dem Anfall der Erbschaft.
Die Erbschaftssteuer muss nicht aus dem Nachlass getragen werden, wird daher von den Finanzämter regelmäßig auch nicht nicht davon abhängig gemacht, ob eine Auseinandersetzung bereits stattgefunden hat oder nicht.
Gerne berate ich Sie über die Möglichkeiten dieser Homepage hinaus. Schicken Sie mir eine Email an mail@kanzlei-park.de, dann können sie mir auch weitere Details des Falls nennen. Hier erscheint es mir sinnvoll den Druck auf die Neffen zu erhöhen, schriftsätzlich an diese heranzutreten, aber auch dann zeitnah in die Klage zu gehen.
Aber alles weitere dann per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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