Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Sie fragen, welchen Erbschein die Ehefrau bzw. die Kinder beantragen können. Es gibt hier allerdings nicht verschiedene Antragsmöglichkeiten. Der Erbschein ist nichts anderes als ein Zeugnis über das Erbrecht,welches das Nachlassgericht auf Antrag gem. § 2353 BGB
ausstellt.
Dieses stellt nach § 2358 BGB
von Amts wegen die zur Erteilung des Erbscheins notwendigen Ermittlungen an. Sofern das Nachlassgericht die zur Feststellung des Erbrechts notwendigen Tatsachen nicht für festgestellt erachtet, wird der Erbschein nicht erteilt, § 2359 BGB
.
Wie Sie mitteilen, hat das Gericht Ihnen den Erbschein nicht mit den gewünschten Feststellungen erteilt. Vielmehr wurde ein nach Quoten aufgeteilter Erbschein ausgestellt. Der richtige Weg besteht nun darin, innerhalb der Erbengemeinschaft die einzelnen Erbrechte zu klären, notfalls mittels einer gerichtlichen Feststellungsklage. Ergibt sich dann - manifestiert durch ein gerichtliches Urteil - das die Feststellungen im erteilten Erbschein unrichtig sind, so kann dieser § 2361 BGB
eingezogen oder für kraftlos erklärt werden. Eine Anfechtung des bestehenden Erbschein erübrigt sich dann, da dieser seine rechtliche Wirkung verliert.
Sodann können Sie natürlich auch einen eigenen Antrag auf Erteilung eines (richtigen) Erbscheins stellen.
Es muss aber -wie gesagt- zwischen den im Testament Bedachten zunächst geklärt werden, welche Erbrechte bestehen. Dazu können hier keine gefestigten Aussagen getroffen werden, ohne den genauen Inhalt des Testaments zu kennen. Allerdings hat das Nachlassgericht nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen jedenfalls nicht feststellen können, dass der GbR- Anteil am Immobilienvermögen als Vermächtnis oder im Rahmen einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB
an die Ehefrau gehen sollte. Hier wäre aber meines Erachtens der richtige Ansatz im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft feststellen zu lassen, dass der Erblasser eine Anordnung, wie der Nachlass unter den Erben verteilt werden soll, getroffen hat. Dann kann von den Miterben verlangt werden, dass der GbR-Anteil an die Ehefrau übertragen wird.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann natürlich grundsätzlich auch einvernehmlich ohne gerichtliche Entscheidung erfolgen. Ist dies möglich, so überträgt die Erbengemeinschaft den GbR- Anteil per notariellen Übertragungsvertrag an die Ehefrau. In einem solchen Vertrag kann dann auch gleich die Verteilung der übrigen Nachlassgegenstände an die einzelnen Erben - eben die gesamte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft- geregelt werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion. Bei weiterem Vertretungs- oder Beratungsbedarf stehe ich Ihnen ebenfalls gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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