Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Zunächst ist zu überprüfen, ob der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist oder er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Sofern der erste Fall gegeben ist, dürfte eine Veränderung der Bemessungsgrundlage durch das FA nicht mehr in Betracht kommen.
Andernfalls ist die Rechtslage folgendermaßen zu betrachten:
Das Nießbrauchsrecht mindert grds. den Wert und damit die Bemessungsgrundlage für das Grundstück. Für die Bewertung des Nießbrauchsrechts gilt das Bewertungsgesetz, hier die §§ 13ff. Aus diesen ergibt sich die Berechnungsgrundlage für das Nießbrauchsrecht, wobei hier grds. alle Positionen aufgrund einer Art Gutachtenbasis und Prognose errechnet werden. Diese Berechnung dürfte sich aus den Akten des Finanzamtes ergeben, auf die ein von Ihnen beauftragter RA auch Zugriff hat.
Richtig ist die Auffassung des FA, das ein Wert grds. nur einmal errechnet wird. Dabei haben Sie aber ebenfalls ein Einspruchsrecht hinsichtlich der Berechung des Nießbrauchsrechts, nämlich in Bezug auf Ihre Belastung durch die Änderung des Steuerbescheides. Hier können Sie die Berechnung in Frage stellen und anfechten.
In der Sache dürfte die sehr kompliziert werden, vorab soviel, dass für die Schmälerung des Nießbrauchsrechts nur Positionen angeführt werden dürfen, die einerseits tatsächlich eine Belastung für den Nießbrauchsberechtigten darstellen, was im Einzelnen nachzuprüfen wäre. Hierzu dürften jedoch keine Werbungskosten gehöten, da diese zum einen keine einmalige, sondern eine nicht absehbare fortlaufende Mindserungsmöglichkeit darstellen würden. Diese sind im Bewertungsgesetz auch nicht explizit aufgeführt und im Bewertungsgesetz erfolgt die Berechnung nach einem Einheitswert. Somit ist es bereits fraglich, ib die Werbungskoten überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Denn diese können sich durchaus in den nächsten Jahren ändern, so dass dann nach der Argumentation des FA eigetnlich wieder eine Neuberechnung notwendig wäre, was jedoch aufgrund der notwendeigen Rechtssicherheit nicht sein darf.
Welche Aufwendungen hier durch den Nießbraucher übernommen werden müssen, ist nicht konkret festgelegt. Allgemein kann man sagen, dass die Aufwendungen, die zum Erhalt des Grundsückes notwendig sind, vom Nießbrauchnehmer geleistet werden müssen. Ob Sie dann auch tatsächlich berücksichtigt werden dürfen, richtet sich nach dem o.G.
Ich hoffe, Ihnen vorerts weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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