Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie haben einen gesetzlichen Erbanspruch, soweit Ihr Bruder nicht durch Testament oder Erbvertrag etwas anderes verfügt hat. Wie hoch dieser Erbteil ist, hängt vom ehelichen Güterstand ab, in welchem ihr Bruder und seine Ehefrau gelebt haben.
Im Einzelnen: Sie sind als Bruder gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Als solcher erben Sie neben der Ehefrau zunächst zu 1/2, da hier keine Kinder oder Enkel als Erben erster Ordnung vorgehen. Sofern Ihr Bruder und seine Ehefrau Gütertrennung vereinbart hatten, würde es bei diesen Quoten bleiben.
Sofern Ihr Bruder und seine Ehefrau im gesetzlichen Widerstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich deren Anteil um ein Viertel. Im Ergebnis erbt in diesem Fall die Ehefrau zu dreiviertel, Sie zu einem Viertel.
Hinsichtlich der Geldmittel auf einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gilt im Grundsatz folgendes: Bei einem Konto, auf das beide Ehegatten unabhängig voneinander Zugriff haben, wird zunächst vermutet dass jedem Ehegatten das Geld jeweils zur Hälfte gehört. Dies kann allerdings im Einzelfall anders sein. Dies wäre dann von demjenigen zu beweisen, welcher aus einer anderen Verteilung des Geldes Rechte herleitet.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig ändern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Habe ich Sie richtig verstanden, wenn ein Testament nur zu Gunsten
der Ehefrau existiert, dann habe ich als Bruder keine Ansprüche,
auch keine Pflichtteilsansprüche?
Ja, das ist leider Gottes korrekt. Paragraph 2303 BGB bestimmt, dass nur der Ehegatte, die Eltern sowie die Abkömmlinge (will heißen: die Nachfahren) des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, falls sie durch Testament bzw. Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen (also enterbt) sind.
Die Geschwister des Erblassers sind von vorneherein NICHT pflichtteilsberechtigt. Als Bruder des Erblassers hätten Sie somit lediglich dann Rechte, wenn die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Durch das Testament nur zu Gunsten der Ehefrau gehen Sie hingegen leer aus.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Abschließend noch folgende kurze Ergänzung: Die Verwandten der Ehefrau Ihres Bruders haben kein gesetzliches Erbrecht.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Lars Winkler