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Erbanspruch

| 23. Februar 2021 17:31 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


20:00

Zusammenfassung

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen über den Nachlass.

Meine Exfrau war zum dritten Mal verheiratet und ist vor zwei Jahren, wie wir auf Nachfrage beim Einwohnermeldeamt vor 3 Monaten erfahren haben gestorben. Unsere gemeinsame Tochter hatte wegen diverser lange zurückliegender Probleme keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter. Der letzte Ehemann hat den Erbschein beantragt und erhalten. Lt. Auskunft des Amtsgerichtes war die Adresse unserer Tochter nicht zu finden. (Ich habe auch über die Ämter vom neuen Namen und später von Tod erfahren) In dem als Kopie geschickten Testament steht nun, dass man sich gemeinsam zum Erben eingesetzt hat und dass das eingebrachte Vermögen meiner Exfrau am Gesamtvermögen 1/20 in dieser Ehe sein soll, da der Ehemann 2/3 eine Hauses besitzt. Ferner sollen Bank- Spar- und Wertpapierkonten getrennt vorhanden gewesen sein.
Frage nun: An wen und wie soll sich meine Tochter nun wenden um evtl. noch bestehende Erbansprüche anzumelden?

23. Februar 2021 | 18:49

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Tochter ist von ihrer Mutter und deren letzten Ehemann enterbt worden, indem sich beide Ehegatten durch Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten.

Ihre Tochter kann aber den Pflichtteilsanspruch geltend machen gegen den letzten Ehemann als Alleinerben der Mutter Ihrer Tochter. Dazu kann sie ihn zunächst zur Auskunft auffordern über den Nachlass.

Ihrer Tochter steht als Pflichtteil 1/4 des Nachlasses zu.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2021 | 19:47

Vielen Dank. Im gegenseitigen Testament ist eine Hausadresse genannt, das dem Ehemann gehört und das er einbringt. Bei Google-Maps ist dieses Objket geschätzt mindestens € 1.000 000.-- wert. Da der Wert der in die Ehe eingebrachten Gegenstände meiner Exfrau mit einem 1/20igstel seines Vermögens angegeben wurde, muss Sie ja mindestens € 200 000.-- eingebracht haben. Was wäre, wenn er sagt, mein Haus ist noch da, aber das Bargeld meiner Frau ist ausgegeben? Sollte man für das Auskunftsersuchen evtl. einen Anwalt nehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2021 | 20:00

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist durchaus sinnvoll, wenn beide Ehegatten schriftlich festhalten, welches das Ausgangsvermögen des jeweiligen Ehegatten bei Begründung der Ehe war. Denn Ihre Tochter erbt nur das Vermögen ihrer Mutter.

Ich empfehle, dass Ihre Tochter zunächst schriftlich unter Fristsetzung den Auskunftsanspruch geltend macht, wenn sie sich das zutraut. Sollte dieser Auskunftsanspruch nicht oder nicht zufriedenstellend erfüllt werden, besteht spätestens Anlass, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen.

Anzugeben ist das Vermögen im Todeszeitpunkt. Es sind außerdem Angaben zu machen über frühere Schenkungen.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. Februar 2021 | 09:58

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