Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Zunächst aber möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid aussprechen.
Solange Sie die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen haben, gelten Sie als Erbe und können in die Wohnung Ihrer Mutter gehen, um dort Dokumente herauszuholen. Diese sind dann nach Ausschlagung der Erbschaft an den Erben herauszugeben bzw. sollte ein Nachlassverwalter eingesetzt werden, diesem zu übergeben.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, dann haben Sie auch keinen Anspruch auf Hausratsgegenstände. Bei einem Fotoalbum, welches lediglich persönlichen Wert hat, kann ein wirtschaftlicher Wert nicht angenommen werden, so dass es unproblematisch ist, dieses an sich zu nehmen.
Verderbliche Lebensmittel dürfen Sie selbstverständlich entsorgen.
Tatsächlich dürfte Ihr Anspruch auf Bafög im Falle der Annahme der Erbschaft aufgrund der sehr geringen Vermögensfreibeträge wegfallen. Deswegen sollten Sie genau prüfen, ob eine Annahme der Erbschaft wirtschaftlich sinnvoll ist. Wenn hier neben dem Immobilienvermögen noch Schulden vorhanden sind, würde die Immobilie sicherlich dem Verkauf unterliegen, damit die Schulden getilgt werden können. Der etwaig verbleibende Betrag würde allerdings auf Ihren Bafög-Anspruch angerechnet werden.
Die Ausschlagung des Erbes ist ein höchstpersönliches Recht. Es gibt keine Verpflichtung, ein Erbe anzutreten.
Dementsprechend haben Sie auch keine Nachteile beim Bafög, wenn Sie das Erbe ausschlagen.
Sie müssen daher nur darüber entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Wenn Sie eine Annahme der Erbschaft erwägen, sollten Sie die 6wöchgie Frist zur Ausschlagung dazu nutzen, um zu ermitteln, ob der Nachlass überschuldet gewesen ist. Schlagen Sie das Erbe aus, müssen Sie diesen Aufwand nicht betreiben.
Ein Regress droht Ihnen im Falle der Erbschaft keinesfalls, da wie oben beschrieben, Sie nicht gezwungen werden können, das Erbe auszuschlagen.
Wichtig ist, dass Sie die 6wöchige Frist zur Ausschlagung des Erbes einhalten. Dies ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden. Die Ausschlagung des Erbes können Sie geenüber dem Nachlassgericht erklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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