Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe ausschlägt, gilt zunächst eine eventuelle Ersatzerbenregelung im Testament. Nur wenn Ihre Mutter für diesen Fall keine Regelung getroffen hat, ist das Testament auszulegen und der vermutliche Wille zu ermitteln.
Die Auslegungsregel des § 2069 BGB
sagt, dass (nur) wenn die Abkömmlinge des Ausschlagenden auch gesetzliche Erben wären, sie an die Stelle des Ausschlagenden rücken. Das wäre hier nicht der Fall.
Wenn Ihre Mutter keine andere Regelung trifft, wäre damit zu rechnen, dass die gesetzliche Erbfolge greift und damit Sie erben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre Anwort.
Ich habe gelesen, dass der testamentarisch eingesetzte Erbe sechs Wochen Zeit hat, das Erbe auszuschlagen.
Nun hat der Anwalt meiner Mutter am Tag nach ihrem Tod das Testament vorgelesen. Die offizielle Testamentseröffnung findet aber erst demnächst statt, was mehr als sechs Wochen nach dem Tod meiner Mutter sein wird.
Meine Frage: Ab wann läuft die Frist zur Ausschlagung? Ab Info durch den Anwalt in seiner Kanzlei oder ab offizieller Eröffnung beim Notar oder Nachlassgericht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Frist für die Erbausschlagung beginnt für den testamentarischen Erben gem. § 1944 II 2 BGB
erst zu laufen, wenn er durch das Nachlassgericht über das Testament informiert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel