Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
4) Sie können als Miterbe, jede Bevollmächtigung des Erblassers ohne Zustimmung der übrigen Miterben widerrufen. Der Widerruf sollte nicht nur gegenüber den Miterben erfolgen, sondern auch gegenüber der jeweiligen Bank. Für letzteres sollten Sie Ihre Erbenstellung durch ein notarielles Testament oder aber einen Erbschein nachweisen können.
Der Widerruf gegenüber dem betreffenden Miterben kann zwar grundsätzlich formlos erfolgen, sollte aber zum besseren Nachweis mindestens in Textform (Whatsapp, FAX, eMail usw.) erfolgen. Dabei muss nicht einmal auf die konkret erteilte Vollmacht Bezug genommen werden, Sie widerrufen einfach alle etwaig erteilten Vollmachten durch den Erblasser.
1) Ohne Kenntnis des genauen Inhalts der betreffenden Vollmacht und den konkreten Verhältnissen ist das schwierig zu sagen.
Grundsätzlich wird aber vorliegend anzunehmen sein, dass die Kontovollmacht vom Vater sich nur auf dessen Vermögen beziehen kann. In der Regel erlöschen Vollmachtserteilungen mit dem Tod des Vollmachtgebers, soweit die Bevollmächtigung nicht über den Tod hinaus oder für den Fall des Todes erteilt wurde (sog. post- und transmortale Vollmachten).
2) Wie oben hinsichtlich des Erlöschens der Bevollmächtigung und ja, wenn Ihre Schwester über das Vermögen Ihrer Mutter verfügen will, bedarf es einer Vollmacht.
Dabei möchte ich erwähnen, dass eine Vollmacht grundsätzlich formlos erteilt werden kann, aber eine Vertretung zurückgewiesen werden kann, wenn die Bevollmächtigung nicht durch Vorlage einer Urkunde nachgewiesen werden kann.
3) Dann sollten Sie daran erinnern und darauf hinweisen, dass vor der Auseinandersetzung des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen sind. Erst danach kann mit Zustimmung ALLER über den restlichen Nachlass verfügt werden. Etwaige Alleingänge könnten zu Schadensersatzforderungen führen, so Verfügungen nicht im Sinne des Erblassers und der Erbengemeinschaft vorgenommen wurden.
Bevollmächtigte haben nach §§ 666, 260 BGB durch Vorlage eines Verzeichnisses auf Verlangen nachzuweisen, was sie hier mit fremdem Vermögen so angestellt haben und haften notfalls mit der Herausgabe den ohne Rechtsgrund erlangten bzw. sind schadensersatzpflichtig, so die Bevollmächtigung überschritten wurde.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle