Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzliche Erbfolge gilt hier in der Tat ohne weitere Einschränkungen aller Voraussicht nach.
Sie erben, wenn kein Testament vorhanden ist, zu gleichen Teilen als direkte Abkömmlinge Ihrer gemeinsamen Mutter.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung - Erbvertrag) den oder die Erben bestimmen. Tut er es nicht gilt die gesetzliche Erbfolge.
Gegebenenfalls hätten Sie damals bei Tod Ihres Vaters ein Pflichtteilsanspruch geltend machen können, falls das nicht geschehen ist. Dieser verjährt jedoch in drei Jahren.
Sollte dieser noch möglich sein, bietet es Ihnen jedoch nach meiner ersten Einschätzung im Hinblick auf die nun entstehende Erbengemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer Halbschwester keinen Vorteil, was aber sicherheitshalber gesondert zu prüfen wäre.
Ansonsten gibt es keinerlei Besonderheiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen