Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Zunächst möchte ich mein Beileid zu Ihrem Verlust aussprechen.
Nach der Beerdigung Ihrer Mutter wird sich das Nachlassgericht an den Erben wenden, damit eine Aufstellung über das Vermögen des Erblasser erfolgen kann (Nachlassverzeichnis). Wenn Ihre Mutter ein Testament hinterlassen hat, wovon ich auf Grund Ihrer Angaben davon ausgehe, wird das Nachlassgericht sodann das Testament in einem Termin eröffnen. Dazu muss das Gericht natürlich das Testament erhalten. Sollte dies noch nicht geschehen sein, dann sollten Sie das nachholen. Auf diese Weise machen Sie beim Gericht namentlich als Erbe, sollten Sie enterbt worden sein als Pflichtteilsberechtigter bekannt. Wenn Sie testamentarisch von Ihrer Mutter bedacht wurden, werden Sie vom Gericht ohnehin benachrichtigt und brauchen sich daher keine Sorgen zu machen, dass Sie übergangen werden könnten. Es kann durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, bis das Nachlassgericht sich bei Ihnen meldet. Da Ihre Mutter erst vor vier Wochen verstorben ist, besteht zur Zeit kein Grund zur Besorgnis.
Sollten Sie sich dennoch Sorgen machen, dann sollten Sie selbst beim Nachlassgericht anfragen. Das ist immer die einfachste und schnellste Möglichkeit an Informationen zu kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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