Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Unter der Testamentseröffnung versteht man das Verfahren, bei dem den Beteiligten der Inhalt des Testaments zur Kenntnis gebracht wird. Zuständig für dieses Verfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (Nachlaßgericht).
Das Nachlaßgericht wird von Amts wegen tätig, sobald ihm der Todesfall bekannt geworden ist. Das Gericht bestimmt daraufhin einen Termin zur Eröffnung des Testaments. Zu dem Termin werden die Beteiligten, z.B. die Erben und die Vermächtnisnehmer geladen. Durch die Eröffnung des Testaments erfahren die Erben von dem letzten Willen des Erblassers.
2.
Derjenige, der sich im Besitz des Testaments befindet, ist verpflichtet, das Testament unverzüglich nach dem Tod des Erblassers bei dem Nachlaßgericht abzugeben. Unverzüglich heißt, das Testament muß ohne schuldhaftes Zögern dem Gericht vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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zu Punkt 2. gilt die Verpflichtung das Testament unverzüglich beim Nachlaßgericht abzugeben auch bei einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Pflicht, das Testament beim Nachlaßgericht vorzulegen, gilt für jedes Testament, also auch für das gemeinschaftliche Ehegattentestament.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt