Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ehemann und erste Frau haben während der Ehe ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt.
Die erste Ehefrau verstarb, so dass alle wechselseitigen Verfügungen eingetreten sind und Ihr Ehemann Alleinerbe seiner ersten Frau wurde. Die Erbeinsetzung der Tochter konnte Ihr Ehemann aus §§ 2270
, 2272 Abs. 1 BGB
nicht mehr alleine ändern, dies war mit dem Tod der ersten Frau unmöglich geworden.
Die Tochter ist somit erst einmal Alleinerbin des Vaters geworden, Sie sind nicht Erbin Ihres Ehemanns geworden.
Jetzt gilt es zu unterscheiden: Die Tochter hat lediglich Anspruch auf den Nachlass der Eltern, wie er sich am Tage des Todes Ihres Ehemannes darstellte.
Gegenstände, die Sie selbst mit in die Ehe eingebracht haben, verbleiben in Ihrem Eigentum und sind nicht Bestandteil des Nachlasses. gemeinschaftlich erworbene Gegenstände würden allenfalls hälftig dem Nachlass zufallen.
Sie sind darüber hinaus als Ehefrau des Erblassers pflichtteilsberechtigt aus § 2303 ff. BGB
und können hier Ihren Pflichtteil von der Tochter fordern. Dieser besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.
Aus § 1931 Abs. 4 BGB
erben Sie als Ehegattin zu 1/4 gegenüber einem Kind, Ihr Pflichtteilsanspruch ist also 1/8 gegenüber der Tochter. Diesen könnten Sie geltend machen.
Darüber hinaus würden Ihnen zwar aus § 1371 Abs. 1 BGB
auch pauschal 1/4 als Zugewinnausgleich zustehen, da Sie aber nicht Erbin geworden sind, wäre § 1371 Abs. 2 BGB
anwendbar.
Sie erhalten immer noch einen Zugewinnausgleich, dieser wird aber konkret berechnet nach den Regeln der Ehescheidung, §§ 1273 ff. BGB
. Es wird als Anfangs- und Endvermögen des Ehemannes verglichen, die Hälfte des Zugewinns steht Ihnen zu.
Als Pflichtteil steht Ihnen also 1/4 plus der konkrete Zugewinnausgleich zu.
Sie könnten das Testament auch aus § 2079 BGB
anfechten, da Sie als Ehefrau bei der Erbfolge übergangen wurden. Da Ihr Ehemann bei Abschluss des notariellen Testaments nicht wissen konnte, dass er sich wiederverheiraten würde, ist diese Anfechtung aus § 2079 S. 2 BGB
nicht ausgeschlossen und dürfte erfolgreich sein.
Es würde dann das gesetzliche Erbrecht greifen und Sie würden Erbin zu 1/2 Ihres Ehemannes werden. Einer derartigen Anfechtung geht meist ein längerer Rechtsstreit voraus, so dass Sie hier abwägen sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Entschuldigung für die späte Rückmeldung, ich war leider erkrankt. Vielen Dank für Ihre bisherige Antwort. Noch eine kurze Verständnisfrage:
Unterstellt, die Eigentumswohnung (meines verstorbenen Mannes und seiner ersten Ehefrau) war zum Zeitpunkt unserer Heirat bereits vollständig abbezahlt, dann handelt es sich um alleiniges Eigentum meines Mannes, woran ich dann Pflichtteilsansprüche in Höhe von 1/8 erwerbe, richtig? (Zugewinnausgleich dürfte dann ja uninteressant sein, da die Eigentumswohnung als einzig relevanter Vermögenswert ohnehin meinem Mann gehörte und Anfangs- und Endvermögen dann "identisch" wären).
Unterstellt, die Eigentumswohnung war bei unserer Heirat noch nicht vollständig abbezahlt (Kosten 100.000,- EUR, getilgt waren aber erst 90.000,- EUR) – d.h. die letzten 10.000,- EUR haben wir gemeinsam getilgt: Bestand dann gemeinschaftliches Eigentum an der Eigentumswohnung insgesamt (ins Grundbuch bin ich nicht eingetragen worden)? Und zwar zu jeweils 50% (oder eventuell nur im Verhältnis 9,5/10 zu 0,5/10 bei identischer Tilgungsleistung von jeweils 5.000,- EUR)?
Und wenn nur anteiliges Eigentum erworben wurde, ist es dann für die Beurteilung maßgeblich, mit wessen Vermögen, die Eigentumswohnung erworben wurde, das heißt, ist es relevant, ob mein Ehemann seinerzeit von den letzten Kosten in Höhe von 10.000,- EUR 2.000,- EUR oder 7.000,- EUR bezahlt hat (hierauf bezog sich der letzte Passus meiner ursprünglichen Anfrage)?
Vielen Dank vorab.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage. Es freut mich zu hören, dass Sie wieder genesen sind.
Ganz recht, die Wohnung stand im Alleineigetum Ihres Mannes, abbezahlt oder nicht. War sie nicht komplett abbezahlt wären hier noch die verbleibenden Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu berücksichtigen. Ansonsten erwerben Sie an der Wohnungen einen Pflichtteilsanspruch.
Da Sie auch im zweiten Beispiel nicht im Grundbuch standen, wäre hier erst einmal Alleineigentum des Ehemannes anzunehmen.
Was Sie aus Ihrem eigenen vermögen aufgewendet haben, um die Schulden Ihres Mannes zu tilgen können Sie vom Nachlass herausfordern. Eigentum haben Sie an der Immobilie nicht erworben, aber einen Herausgabeanspruch bzgl. des von Ihnen Geleisteten gegenüber dem Erben.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park