Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland haben und beide (auch ) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Rechtswahl grundsätzlich nach deutschen Erbrecht und nach der "EU-Erbrechtsverordnung" nicht erforderlich, da ohnehin danach deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Um mögliche Konflikte dennoch auszuschliessen, schadet eine Rechtswahlklausel natürlich nicht. Sie kann also etwa wie folgt in der letztwilligen Verfügung aufgenommen werden:
"Wir sind deutsche Staatsangehörige und haben unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Wir wählen hiermit klarstellend für unsere Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments das deutsche Recht als unser alleiniges Staatsangehörigkeitsrecht."
Als letztwillige Verfügung sollten Sie ein gemeinschaftliches Ehegattentestamtent errichten. Formwirksam ist dabei sowohl das handschriftliche Testament, als auch das notarielle Testament.
Beim handschriftlichen Testament beachten Sie bitte , dass sowohl Text als auch Unterschriften eigenständig geschrieben und unterschrieben sein müssen. Den Text kann natürlich einer von Ihnen übernehmen. Das handschriftliche Testament ist ebenso wirksam ,wie das notarielle Testament, allerdings muss der Überlebende in der Regel einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Dies wird von Behörden und Kreditinstituten im Erbfall verlangt.
Einen solchen Erbschein benötigen Sie beim notariellen Testament in der Regel nicht, da die notarielle Urkunde bereits die öffentliche Urkunde ist, die Sie anderenfalls eben erst mit dem Erbschein erhalten.
Die entsprechenden Kosten fallen also in ersten Fall nach dem Erbfall ( Erbscheinsantrag ), im zweiten Fall schon mit Beurkundung an.
Ein Testament kann etwa wie folgt gefasst werden:
" Wir, die Eheleute ..., erklären unseren letzten Willen wie folgt:
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten...."
Sie sind selbstverständlich nicht verpflichtet, Schlußerben zu benennen. Dann bleibt es allein bei der gegenseitigen Erbeinsetzung und der überlebende Ehegatte kann dann selbst entscheiden, was nach seinem Ableben gelten soll.
Andere Verwandte sind mit einem solchen Testament dann von der Erbfolge ausgeschlossen.
Empfehlenswert ist aufgrund der damit verbunden Rechtssicherheit und der Vermeidung des Antragsaufwandes nach dem ersten Erbfall ein notarielles Testament. Dafür müssten Sie sich an einen Notar/ eine Notarin vor Ort wenden, um die Beurkundung in Auftrag zu geben.
Wünschen Sie eine anwaltliche Begleitung bei der endgültigen Abfassung können Sie sich gern gesondert auch per email an mich wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen