Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Das ist in der tat etwas problemtisch, da sich der wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt, was bedeutet, dass Ihre Investitionen den Wert des Nachlasses erhöhen und damit auch das potientielle Erbe Ihrer Schwester.
Man könnte folgendes machen: Sie können das Haus bereits jetzt auf Ihren Namen überschreiben und Ihre Schwester auszahlen, wenn sie damit einverstanden ist.
Wenn Sie Ihre Schwester erst nach dem Erbfall auszahlen und Sie haben bereits investiert, müssen Sie von dem wertgesteigerten Haus ausgehen. Dies ist keine gute Alternative.
Nach der Eigentumübertragung können Sie Ihrer Mutter ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen, welches personengebunden ist und nach dem Erbfall wegfällt. So ist sicher gestellt, dass Ihre Mutter weiterhin in dem Haus wohnen kann.
Das Kind Ihrer Schwester ist dann erbberechtigt, wenn Ihre Schwester vestrirbt, es sei denn Ihre Mutter bedenkt das Kind mit einem Vermächtnis. Auf den Erbteil ist die Erzeihungsleistung Ihrer Mutter nicht anrechenbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: