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Erbrecht - Unterschlagung?

17. März 2011 09:20 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Hallo,

Der Sachverhalt:
Die verwitwete Frau Mustermann verstirbt und hinterlässt zwei Kinder (Erbe A und B). Frau Mustermann wohnte zu Lebzeiten bei Erbe A. Noch zu Lebzeiten von Frau Mustermann und Ihrem Mann wurde ein Vertrag zugunsten von Erbe A abgeschlossen. Darin wurde z.B. festgehalten, dass das kpl. Inventar sowie verbleibende Ersparnisse etc. nach dem Ableben von Herrn und Frau Mustermann in den Besitz von Erbe A übergeht. Erbe B hat eine Abfindung/Auszahlung erhalten und schriftlich auf alles Weitere verzichtet.
Erbe B hatte eine Vollmacht über die Konten, Sparbücher von Frau Mustermann (über den Tod hinaus), hiervon wusste Erbe A jedoch nichts. Nun hat Erbe B (nach dem Ableben von Frau Mustermann), ohne Wissen von Erbe A, die Konten, Sparbücher von Frau Mustermann aufgelöst und an sich genommen. Laut Aussage von Erbe B sei dies eine Schenkung von Frau Mustermann. Diese Schenkung liegt jedoch nicht schriftlich vor. Es ist bekannt, dass ein gewisser Teil nach dem Ableben von Frau Mustermann abgehoben wurde und ein Teil auch schon zu Lebzeiten.

Frage 1: Hat Erbe B das Recht auf die Ersparnisse, trotz des Verzichts im Vertrag?

Frage 2: Hat Erbe A ein Recht darauf, die Buchungen der Konten, Sparbücher von Frau Mustermann als Erbe einzusehen, auch nach deren Auflösung?

Frage 3: Hätte Erbe A, im Falle einer schleichenden Entnahme der Ersparnisse durch Frau B über einen längeren Zeitraum, trotzdem noch Anspruch darauf?

Frage 4: Muss Erbe B belegen, was mit den abgehobenen Ersparnissen zu Lebzeiten/nach dem Ableben von Frau Mustermann geschehen ist?

Frage 5: Würde es Sinn machen bzw. gibt es für Erbe A überhaupt eine Chance gegen das Handeln von Erbe B vorzugehen?

Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

1.Es muss vorab erst geprüft werden, ob die Beteiligten Personen Erbe oder Pflichtteilsberechtigte geworden sind. Sie schildern, dass es zu Lebzeiten der Eltern einen gemeinsamen Vertrag gab. Um einen Erbvertrag würde es sich nur handeln wenn dieser notariell geschlossen wurde, auch der erwähnte Verzicht des einen Kindes wäre hinsichtlich des Pflichtteils nur wirksam wenn dieser notariell geschlossen wurde, nach Ihren Angaben gehe ich hiervon nicht aus.

Der Vertrag könnte dann noch als Testament auszulegen sein, hierbei kommt es aber erstens auf den Inhalt an und vor allem darauf ob die Formvorschriften(eigenhändig geschrieben und unterschrieben) eingehalten sind, ansonsten scheidet auch dies aus und der Vertrag hätte auf den Tod der Eltern gesehen keine Wirkung, da dies nur mittels Testament oder Erbvertrag erfolgen kann, alle anderen "Verträge" wären unwirksam.

Sollte es sich zumindest um ein Testament handeln, wäre nach Ihren Angaben B enterbt, einen Anspruch auf den Pflichtteil hätte er aber allemal. Diese Variante würde bedeuten, das A Alleinerbe geworden ist, und mit dem Tod der Mutter in alle Rechte und Pflichten eintritt, d.h. gegen B als "Erbschaftsbesitzer" auch Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe hinsichtlich der Sparbücher hätte, die dann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden müssten. Der Einwand dass es sich um eine Schenkug handelt, müsste B beweisen, nach Ihren Angaben wird dies ihm nicht gelingen.

Er könnte dann allenfalls hinsichtlich der Geldbeträge mit seinem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. D.h. der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen Zahlungsanspruch auf Geld gegen den/die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. In dieser Höhe könnte er mit entnommenem Geld aufrechnen, da ihm dieses Geld zusteht.

2. Falls der "Vertrag" aber auch nicht als Testament ausgelegt werden könnte, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten und A und B wären gemeinsam Erben zu je der Hälfte. B würde zwar Besitz an den Sparbücher haben, die Verwaltung und die Auseinandersetzung des Vermögens und eben auch der Sparbücher würde aber A und B nur gemeinsam zustehen, gleichfalls hätte A Auskunftsansprüche gegen B.

Wie Sie sehen müssten die erwähnten Unterlagen genauestens gerpüft werden, da stets unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten können. Sie sollten sich an einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Unterlagen und der Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche wenden.

Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sofern Sie mich unter Haberbosch@erbfall.eu anschreiben teile ich Ihnen unverbindlich die zu erwartenden Kosten mit und stehe auch für Rückfragen bzw. die Übersendung des Vertrages zur Verfügung.

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2011 | 11:08

Sehr geehrter Herr Haberbosch,

vielen Danke für Ihre schnelle Beantwortung!

Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen notariell, beglaubigten Erbvertrag.

Ist es richtig, das somit Erbe A alleiniger Erbe wäre oder hat Erbe B trotzdem noch Anspruch auf einen Pflichtteil?


Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2011 | 12:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die ergänzenden Informationen.
Sofern in dem Erbvertrag B enterbt und er zudem ausdrücklich auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, hat er weder Anspruch auf diesen noch andere erbrechtliche Ansprüche.Gerne schaue ich mir den Erbvertrag an, sofern Sie diesen vorliegen haben.

Sie haben daher gegen Ihn sowohl Auskunftsansprüche wegen der Konten als auch Herausgabeansprüche wegen des Geldes, sofern er eine Schenkung nicht nachweisen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch



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