Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst mein Beileid zum Tod Ihrer Grossmutter.
Es ist richtig, dass der Pflichtteil Ihres Vaters bei insgesamt 3 Geschwistern 1/6 des Wertes des Nachlasses beträgt (§ 2303 BGB
).
Dass ein Erbe unaufgefordert Zahlungen leistet, ist in der Tat ungewöhnlich.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Überprüft eine offizielle Stelle die Angaben des Bruders, denn diese Angaben sind ja massgeblich für die Berechnung?
Nein. Da muss sich Ihr Vater selbst darum kümmern.
Nach § 2314 Abs. 1 BGB
hat Ihr Vater gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Nach § 260 Abs. 1 BGB
ist ein VERZEICHNIS der Nachlassgegenstände vorzulegen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Auskunftsplichtige auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB
).
Nach § 2314 Abs. 1 BGB
kann der Pflichtteilsberechtigte weiter verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Die Kosten fallen nach § 2314 Abs. 3 BGB
dem Nachlass zur Last.
Ihren Angaben kann ich nicht entnehmen, ob Ihr Vater insoweit etwa unternommen hat. Ich habe den Eindruck, dass bisher abgewartet wurde.
Ihr Vater sollte dann seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben geltend machen.
2. Ist es möglich, dass erheblich höhere Werte vorhanden waren, die keine Berücksichtigung fanden?--> Zumindest zu früheren Zeitpunkten war Immobilienvermögen in Form von Haus/Häusern/Grundstücken vorhanden.
Es ist möglich, dass Immobilien bereits zu Lebzeiten der Mutter übertragen wurden und sich daher nicht mehr im Nachlass befinden.
Insoweit käme dann ein Pfichtteilserganzungsanspruch nach § 2325 BGB
wegen Schenkungen in Betracht.
Auch über etwaige Schenkungen ist der Erbe auskunftspflichtig.
3. Gibt es wirtschaftlich sinnvolle rechtliche Möglichkeiten alles überprüfen zu lassen...also ggf. auch herausfinden ob irgendwelches Vermögen (Geld, Aktien, Immobilien, andere Wertsachen etc.) nicht oder unkorrekt angegeben, unter Wert geschätzt oder innerhalb der 10-jahres-Frist verschenkt wurden.
Wie bereits ausgeführt hat Ihr Vater einen Anspruch auf Auskunft, Wertermittlung und ggf. auf eidesstattliche Versicherung.
Diesen Anspruch sollte Ihr Vater geltend machen, zweckmäßigerweise mit Hilfe eines im Erbrecht tätigen Rechstanwalt. Erforderlichenfalls können die Ansprüche im Klageweg bei Gericht durchgesetzt werden.
Andere rechtliche Möglichkeiten gibt es nicht.
Dass der Bruder doppelt so viel überwiesen hat wie er nach Ihrer Auffasssung gemusst hätte, kannn natürlich darauf hindeuten, dass der Nachlass tatsächlich weit wertvoller ist als von Ihnen angenommen. Ob "Manipulationen" des Bruders denkbar sind, kann ich auf Grund Ihrer Angaben leider nicht beurteilen. Natürlich ist es möglich, dass Nachlassgegenstände oder Schenkungen nicht angegeben wurden.
Deshalb sollte Ihr Vater seinen Auskunftsanspruch geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Moosmann,
erst einmal vielen Dank für die präzise Erstantwort!
Bitte erlauben Sie eine Nachfrage bzgl. reality-check. Ist es --aus Ihrer Erfahrung-- Gang und Gäbe, dass Wertangaben einer Überprüfung nicht standhalten? Eine Überprüfung macht ja in dem speziellen Falle nur Sinn, wenn die Erbangaben um mindestens 50% zu tief angesetzt worden wären. Kommt sowas in der Praxis häufiger vor und wäre dies nicht sogar strafbar?...danke vorab für Ihre geschätzte Meinung, bzw. Ihr Statement aus Ihrem Erfahrungsschatz.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
"Gang und Gäbe" sind Falschangaben von Erben zum Nachlass sicher nicht, aber sie kommen vor.
VORSÄTZLICHE Falschangaben wären als (versuchter) Betrug nach § 263 StGB
strafbar.
Eine falsche eidesstattliche Versicherung wäre nach § 156 StGB
strafbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann