Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gem. § 1924 I BGB
sind die Kinder die gesetzlichen Erben erster Ordnung. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Kindes (= Abkömmling) treten dessen Kinder, § 1924 III BGB
.
Ohne Testament erbt daher der Stamm des verstorbenen Sohnes (= dessen Kinder) die eine Hälfte des Nachlasses, der noch lebende Sohn die andere Hälfte.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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