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Erbrecht - Niessbrauch

19. November 2018 16:56 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag ,
Meine Grossmutter hat ihr Geld immer " unter dem Kopfkissen " gehortet, und als sie ablebte bekam dieses meine Mutter(. Alleinerbin.)
Meine Mutter beauftragte meine Schwester ein Haus für sie zukaufen, für diesen Kauf übergab sie meiner Schwester einen Teil ihres Erbes in bar.
" Geldschenkkung für Hauskauf ).

Vereinbarung des Hauskaufes war das meine Schwester Eigentümer wird und sie Besitzer, ( Niessrecht auf Lebzeit) , Eintragung im Grundbuch.

Frage :

Wenn meine Mutter ablebt steht mir dann ein Pflichtteil zu ?
Da das Haus rechtlich aber nicht wirschaftlich übergegangen ist , Nießbrauch ?.

Dank

Mit freundlichen Grüssen

19. November 2018 | 17:45

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern Ihre Mutter Sie testamentarisch enterbt steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu.
Der Pflichtteil besteht als Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Das Grundvermögen fällt nicht in die Erbmasse, da Alleineigentümerin Ihre Schwester, nicht Ihre Mutter ist.
Es besteht aber zusätzlich zum reinen Pflichtteil ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB . Diese Vorschrift soll eben verhindern, dass ein Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen an Dritte ausgehöhlt bzw. wertlos gemacht wird.

Da Ihre Mutter das Kapital für den Erwerb des Hauses an Ihre Schwester verschenkt hat, besteht insoweit ein solcher Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils.

Es ist schließlich auch zutreffend, dass die Einräumung des Wohnrechts bedeutet, dass die Immobilie wirtschaftlich nicht vollständig aus dem Vermögen der Mutter ausgeschieden ist. Deshalb läuft die Verringerung des Wertes des verschenkten Grundbesitzes nach § 2325 Abs. 3 BGB erst bei Aufgabe des Wohnrechts oder zum Todestag an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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