Sehr geehrte Fragende,
zwar ist das Haus Ihr Eigentum, d.h. Kosten, die das Haus betreffen, könnte der Nachlassverwalter zurückbuchen. Jedoch gilt dies nicht für die gesamten verbrauchsabhängigen Kosten (Strom, Wasser etc.).
Daran hat sich jeder der beiden Eheleute zu beteiligen.
So wie ich das verstanden habe, möchte er aber mit Ihnen eine Lösung finden.
Sie müssen Ihn jedoch nicht in Ihr Haus lassen, allerdings kann er von Ihnen Unterlagen anfordern. Wenn Sie diese nicht herausgeben, kann er dies sogar gerichtlich durchsetzen lassen - die Kosten hätten Sie dann zu tragen.
Entscheidend ist jedenfalls, dass er versuchen wird, jeglichen Nachteil von dem Erben abzuwenden. Andererseits sollten Sie auch vortragen, was genau von Ihnen für Ihren Mann getragen wurde.
Die Beerdigungskosten sind aus der Erbmasse zu tragen. Allerdings sind Sie als Frau hierfür einstandspflichtig.
Hatten Sie Gütertrennung?
Sie sollten rechtzeitig einen Rechtsanwalt einschalten.
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Ich verbleibe
Wir hatten es familiär mit den laufenden Kosten so aufgeteilt, dass ich Unterhalt für unseren Sohn (Benzingeld...) gezahlt habe, und für uns alle Nahrung, Kleidung, Telefon uvam.
Ist das richtig, dass ich jetzt rückwirkend für alle Kosten, welche mein Mann getragen hat, aufkommen soll? Und wie lange rückwirkend (1 Monat, 1 Jahr?)
Wir hatten keine Gütertrennung- sondern Zugewinngemeinschaft.
Ich hatte noch nach den Akten gefragt, welche mein Mann hinterlassen hat. Muss ich für deren Archivierung aufkommen, wenn der Nachlassverwalter diese nicht abholt?
Aufgrund Ihrer Angaben ist es daher wichtig, dass Sie rechtzeitig dem Nachlassverwalter dies mitteilen, denn nur so können Sie die Abbuchungen verhindern.
Die zeitliche Möglichkeit, Lastschriften zurückzugeben ist schon durch die zeitliche Befristung der Banken der Banken, diese Möglichkeit zu nutzen, beschränkt (6 Wochen, u.U. auch länger).
Sie sollten im eigenen Interesse die Unterlagen Ihres Mannes mindestens 3 Jahr aufbewahren, um auch für Sie positive Sachverhalte beweisen zu können.
In der Regel ist aber die Sichtung der Unterlagen und Ermittlung des Erbes durch den Nachlassverwalter innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen (abhängig vom Nachlassverwalter und den Umständen, wie schnell die Unterlagen geprüft werden können). Wichtig ist wie gesagt, dass Sie im Gespräch mit dem Nachlassverwalter bleiben.
Viele Grüße Dr. C. Seiter