Sehr geehrter Ratuschender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigugn Ihres Einsatzes wie folgt.
Beachten Sie, dass weitere Sachverhaltsangaben zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zu Lebzeiten kann jeder über sein Vermögen frei Verfügung.
Mit der Veräußerung gehört das Grundstück nicht mehr zum Vermögen des Schwiegervaters. Es fällt nicht in die Erbmasse.
Durch die Veräußerung erhält der Verkäufer den wirtschaftlichen Gegenwert. Auch damit kann dieser nach seinem Belieben verfahren.
Nur für den Fall, dass das Grundstück mehr Wert ist als 15.000 € und damit zum Teil eine Schenkung (gemischte Schenkung) vorliegt, könnten die Geschwister Ihrer Frau im E r b f a l l Ansprüche haben.
Entscheidend ist dann auch, wie lange zurück die gemischte Schenkung liegt (§ 2325 Abs. 3 BGB
). Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
23. Dezember 2012
|
16:23
Antwort
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