Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das Erbrecht bei mehreren Erbfällen, und die Frage wie dieses geltend gemacht bzw. bewiesen werden kann.
Auf den ersten Blick dürfte nicht die Verjährung, sondern der Beweis des Erbrechts das Problem sein. Bekanntlich herrschen im Erbrecht aus gutem Grund strenge Formvorschriften.
Frau X dürfte (als Alleinerbin von ihrem Ehemann Y), Eigentümerin des Grundstücks gewesen sein (dass sich ggf. in der ehemaligen DDR befindet?). Die Erbschaft Ihrer Oma O nach der X kann allerdings (bislang) nicht bewiesen werden. Ohne ein die X begünstigendes Testament und ohne Erbschein den die X als Erbin ausweist (dem sog. Ausweis des Erben) wird es allerdings schwer, zumal dann ja die gesetzliche Erbfolge (der BRD oder der DDR) eingetreten sein dürfte.
Die jetzigen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger könnten sich neben Aspekten der Verjährung ggf. auf eine sogenannte Ersitzung § 900 BGB
berufen, oder würden auf anderem Wege behaupten Eigentümer (bzw. verfügungsbefugter Nichteigentümer) geworden zu sein.
Man müsste auch an einen Grundbuchberichtigungsanspruch o.ä. denken.
Ich bin gerne bereit mir den Sachverhalt auf der Basis IhrerUnterlagen und im Rahmen einer Mandatsanbahnung anzusehen. Erfolgshonorare dürfen Rechtsanwälte ja grundsätzlich nicht vereinbaren, aber sollte „etwas dran" sein würde sich entweder ein Prozessfinanzierer, oder eine sonstige Regelung (Prozesskostenhilfe) ggf. finden lassen.
Auf den ersten Blick hier dürfte es sehr schwer werden ein Erbrecht (bzw. eine Kette von Erbrechten) zu beweisen. Sie wären aber wohl beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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