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Erbrecht: Eltern sind verstorben. 5 Geschwister leben noch / 1 Bruder ist tod

3. Juni 2011 17:11 |
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Erbrecht


Beantwortet von


18:37

Mein Bruder ist verstorben. Unverheiratet und keine Kinder. Unsere Eltern sind ebenfalls beide verstorben. 5 Geschwister leben noch. Ein Bruder ist bereits vor 5 Jahren verstorben und hinterließ eine Witwe und einen Sohn.

Stehen der Witwe des verstorbenen Bruders und/oder seinem Sohn ein Anteil an dem Erbe zu? Falls ja, in welcher Höhe?

3. Juni 2011 | 17:35

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihr Bruder keine Nachfahren und keine ehefrau hatte, dann erben zunöchst die Eltern.

Wenn diese ebenfalls bereits verstorben sind kommen die gEschwister an die Reihe.
Jedes Geschisterteil erhält bei 5 Geschwistern 1/5 des Erbes.

Bei dem verstorbenen Bruder erbt der Erbteil (1/5) der Sohn des Bruders, also der Neffe des Erblassers, da dieser auch noch als Erbe zweiter Ordnung gesehen wird (§ 1925 BGB ).

Die vier verbliebenen Geschwister und der Neffe erben jeweils zu 1/5.

Der Witwe steht kein Erbe zu, da zum Zeitpunkt des Todes des Bruders der Erbfall noch nicht eingetreten war und die Witwe kein Nachkömmling des Erblassers darstellt, sondern ausschließlich der Sohn (Neffe des Erblassers).


Rückfrage vom Fragesteller 3. Juni 2011 | 18:09

Vielen Dank! Und müssen wir Geschwister gemeinsam den Erbschein beantragen oder kann dies ein Geschwisterteil für alle übernehmen? Benötigt er/sie die Vollmacht der anderen? Woher will das Nachlassgericht wissen wie viele Erben es gibt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2011 | 18:37

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich muss jeder Erbe selbst einen Erbschein beantragen. Eine Vertretung ist aber auch durch die Vollmacht gegeben.

Das Nachlassgericht verlangt jedoch vor Erteilung des Erbscheins entweder das Testament oder wenn es keines gibt, den Stammbaum, um die Erbfolge nachvollziehen zu können.

Die Beantragung des Erbscheins kann im Übrigen auch bei einem Notar gemacht werden und nicht nur beim Nachlassgericht.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 3. Juni 2011 | 17:57

Sehr geehrter Fragesteller,

bei meiner Antwort muss es statt "1/5" immer "1/6" heißen, da es insgesamt 6 Geschwister waren.

Die Geschwister und der Neffe erben jeweils zu 1/6.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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