" 1985 - Testament das meine Eltern sich gegenseitig als Alleinerben einsetzte. Erben des Ueberlebenden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen sein."
Vater ist 2004 gestorben , ueberlebende Mutter U will 2012 ihrem Sohn F ihr Haus zu einem guenstigen Preis (Euro 400000) schenken und traegt ihn als Besitzer ins Grundbuch ein.
Ihr Apartment (im Grundbuch ist U Besitzer - Wert Euro 300000) soll bei ihrem Tod zu gleichen Teilen an Kinder H & B gehen. F soll dann auch die Differenz aus dem Haus das er 2012 erhalten hat an H & B ausgleichen.
Sollte U ein Pflegefall werden verkauft sie das Apartment um damit Ihre Pflege/ Heimplatz zu finanzieren .
F beteiligt sich nicht an den Pflegekosten.
Bei ihrem Tod sollen H & B den Rest der von den 300000 verblieben ist erhalten. F soll auch wenn das Geld aus dem Apartmenverkauf aufgebraucht ist nur die Differenz zahlen die zwischen Haus und Apartment urspruenglich bestand.
Ist das rechtlich erlaubt?
Muss sich U auch nach dem Tod ihres Ehemanns noch an die Zeile "...sollen unseres Kinder zu gleichen Teile" halten oder ist es durch den Tod des Vaters hinfaellig geworden und sie kann ein Kind bevorzugen?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
HausHaus Kind Tod
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Hier ist von dem Vorliegen eines Berliner Testaments auszugehen. Bei einer derartigen Gestaltung können sämtliche wechselbezüglichen Verfügungen nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden, entweder durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehepartner oder einvernehmlich.
Da U bereits 2004 verstorben ist, kommt ein Widerrufsrecht nicht mehr in Frage. Mit dem Ableben des U ist eine Bindungswirkung eingetreten.
Eine Abänderung des Testaments ist daher nicht mehr möglich.
A ist an das gemeinschaftliche Testament gebunden.
Nach dem Ableben der A können die Schlusserben, die durch das Vorgehen der A zu Lebzeiten benachteiligt worden sind, Herausgabeansprüche gegenüber dem Beschenkten geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.