Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Jeder Erbe kann das Erbe ausschlagen. Dies unabhängig von den Ausschlagungsgründen und auch unabhängig vom Grund der Erbschaft (Erbvertrag, gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge). Wird ein Erbe ausgeschlagen wächst der entsprechende Erbteil den anderen Erben zu.
Beim Pflichtteilsverzicht wird nur der Pflichtteil beschränkt, das gesetzliche Erbrecht des Berechtigten bleibt unberührt. Derjenige der auf seinen Pflichtteil verzichtet hat kann also dennoch Erbe werden.
Gleiches gilt wenn der Pflichtteilsverzichtvertrag wieder aufgehoben wurde. Dies ist allerdings nur mit dem Einverständnis beider Parteien und bei Beglaubigung durch einen Notar möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Fragesteller,
eine Überlegung sollte noch beachtet werden. Je nach Wortlaut der Erbverträge ist das 3. Kind möglicherweise enterbt. Davon ist auszugehen wenn der gesamte Nachlass mittels Erbvertrag an die Kinder 1 und 2 vererbt werden sollte.
In diesem Fall hat der Erbvertrag auch bei Ausschlagubg der Erben die enterbende Wirkung für das 3. Kind.
Näheres könnte nur nach Kenntnis des Wortlautes der Erbverträge bestimmt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt