Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Sechs-Wochen-Frist nach § 1944 BGB
beginnt nicht mit dem Tod zu laufen, sondern mit Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft. Fällt die Erbschaft wegen der vorausgegangenen Ausschlagung vorrangiger Erben an, so beginnt die Frist mit Kenntnis von deren Ausschlagung (Siegmann/Höger in: Bamberger/Roth Beckscher Online Kommentar zum BGB, 42. Edition 2017, § 1944 BGB
, Rn. 4, Malitz in: Scherer Anwaltshandbuch Erbrecht, 4. Aufl. 2014 § 22, Rn. 37).
So ist es bei Ihnen, so dass die Frist nach Ihren Angaben erst am 11.07.2017 zu laufen beginnt.
Sie sollten nun schnellstmöglich das Erbe gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ausschlagen. Zuständig sind sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser (also Ihr Bruder) im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG
, als auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die erklärende Person (also Sie) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 344 Abs. 7 FamFG
. Eine Besonderheit gilt in Württemberg und Baden, wo die Erklärung gegenüber dem staatlichen Notariat abzugeben ist. Wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bei keinem von Ihnen vorlagen, gelten Sonderregeln.
Die Erklärung kann beim Nachlassgericht durch Erklärung zur Niederschrift, also an Ort und Stelle, oder durch gem. § 129 BGB
öffentlich (notariell) beglaubigte Urkunde abgegeben werden.
Wenn die Frist versäumt wird, gibt es weitere Instrumente der Haftungsbeschränkung, insbesondere die Nachlassinsolvenz und die Einrede der Dürftigkeit. Diese haben aber nicht die absolute Wirkung der Erbausschlagung. Die Instrumente hier im Einzelnen zu erläutern, würde den Rahmen dieser Plattform sprengen. Allerdings kommt es darauf auch nicht an, wenn Sie nun fristgerecht das Erbe ausschlagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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