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Erbfolge

3. März 2008 18:56 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Die Schwester meines Vaters ist gestorben.Ihr Ehemann ist bereits vor 12 Jahren verstorben, aus dieser Verbindung gibt es lediglich einen Sohn.
Weitere direkte Verwandte aus der Linie "Geschwister" oder "eigene Kinder" gibt es nicht.
Wie ist nun die Erbfolge für meinen Vater bzw. mit wieviel Anteilen wäre ein Erbe auf ihn zu verteilen?

3. März 2008 | 19:04

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach Ihre Schilderung gehe ich davon aus, dass die Erblasserin einen Sohn hat, welcher noch lebt. Danach erbt dieser Sohn gem. §§ 1924 , 1930 BGB (sh. Anhang) das gesamte Vermögen und der Bruder der Erblasserin hat keinen Erbanspruch.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Anhang

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.


ANTWORT VON

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